Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
  
 
   
   
   
   
   
   
 
 
   
 
  
 
   
 
 
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Bisher Anlage B Nr.   III. Brennbare Flüssigkeiten. 
XX Abs. (1).   1. Kohlenwasserstoffe, und zwar 
a) Petroleum, rohes und gereinigtes, wenn es bei 17,5° ein spezifisches 
Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande 
von 760 mm (auf die Meereshöhe reduziert) im Abelschen Apparate 
nicht unter 21° entzündliche Dämpfe gibt (Testpetroleum). 
XX Abs. (2).   Aus Braunkohlenteer bereitete Öle, Torf- und Schieferöle, 
Asphaltnaphtha und Destillate aus solchen, wenn diese Stoffe 
mindestens das vorbezeichnete spezifische Gewicht haben (Solaröl, 
Photogen und dergleichen). 
XX Abs. (3).   Steinkohlenteeröle, die bei 17,5° ein geringeres spezifisches 
Gewicht als 0,950 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Kumol und dergleichen). 
XX Abs. (4).   Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5° ein 
spezifisches Gewicht von mindestens 0,830  haben, mit Ausnahme von 
Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Wärme von 
mindestens 100° entzündliche Dämpfe geben; 
XXI Abs. (1).   b) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlenteeröle, Torf- und 
Schieferöle, Asphaltnaphtha sowie Destillate aus solchen, wenn 
diese Stoffe bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 
und mehr als 0,680 haben. 
XXI Abs. (2).   Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und Petro- 
leumnaphtha (Benzin, Ligroin, Putzöl und dergleichen), wenn diese Stoffe 
bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben; 
XXII.   c) Petroleumäther (Gasolin, Gasäther, Neolin und dergleichen) und ähnliche 
aus Petroleumnaphtha oder Braunkohlenteer bereitete, leicht ent- 
zündliche Stoffe, wenn sie bei 17,5° ein spezifisches Gewicht von 
höchstens 0,680 haben. 
L.   2. Flüssigkeiten, die bereitet sind einerseits aus Petroleumnaphtha oder 
ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, andererseits aus Harz, 
Kautschuk, Guttapercha oder Seife. 
XIX.   Ester (Äther) aller Art, zum Beispiel Amylazetat (für Petroleumäther ver- 
gleiche Ziffer 1 c, für Schwefeläther vergleiche Ziffer 3). 
IX Abs. (1)   3. Schwefeläther, auch mit anderen Flüssigkeiten gemengt (zum Beispiel Hoff- 
mannstropfen), Lösungen von Nitrozellulose in Schwefeläther (Kollodium), in 
Amylalkohol, in Athylalkohol, in Methylalkohol, in Essigäther, in Amyl- 
azetat, in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssigkeiten. 
Bisher Anlage B Nr.   IX Abs. (a)   4. Lösungen von Nitrozellulose in Essigsäure.  
XI.   5.   Holzgeist, roh und rektifiziert, Azeton, Azetaldehyd (auch in alkoholischer 
Lösung). 
XIa.   6. Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus (mit Pyridin ver— 
setzter Holzgeist). 
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