fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 30 — 
§ 169e. 
In allen Fällen der Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts sowie im Falle des 
§ 169c erfolgt der Zuschlag auf das Höchstgebot ohne Rücksicht auf dessen Höhe. 
Wird für das Bergbaurecht ein Gebot nicht erlangt, so sind die etwa vorhandenen 
Zubehörungen, soweit sie nicht unter die Bestimmung in § 171 Absatz 2 fallen, auf 
Antrag eines Hypothekengläubigers besonders auszubieten. 
§ 171. 
Das Erlöschen eines Bergbaurechts ist auf dem für dasselbe eröffneten Grundbuchs- 
folium, beim Kohlenabbaurecht auch auf dem Grundbuchsfolium des Oberflächengrund- 
stücks von Amtswegen zu verlautbaren. 
Von dem Berggebäude dürfen unter oder über Tage liegende Vorrichtungen nur 
insoweit weggenommen werden, als dadurch nicht nach dem Ermessen des Bergamts 
Brüche oder sonstige Gefahren für die Oberfläche und deren Bewohner oder für andere 
Berggebäude entstehen können. 
Zuwiderhandlungen verpflichten zum Ersatze des dadurch verursachten Schadens und 
zu den erforderlichen Wiederherstellungen. 
Alle sonstigen Zubehörungen bleiben, sofern nicht deren Versteigerung stattgefunden 
hat, Eigenthum des bisherigen Berechtigten, unbeschadet der daran bestehenden Rechte 
Dritter. Etwa vorhandene unbewegliche Zubehörungen erhalten ein neues Folium im 
Grund= und Hypothekenbuch. Die am erloschenen Bergbaurecht begründet gewesenen 
hypothekarischen Forderungen sind von Amtswegen auf dem neuen Folium einzutragen, 
jedoch mit Ausschluß der etwa ungetilgten Betriebsvorschüsse der in § 53 gedachten Art. 
Artikel II. 
Besondere Bestimmungen, die Grundbuchsfolien für Bergbaurechte betreffend. 
1. 
Für die Bergbaurechte an den im Bezirk eines Amtsgerichts gelegenen Grundstücken 
kann ein eigenes Grund= und Hypothekenbuch gehalten werden. 
82. 
Die Anlegung eines besonderen Foliums für Zubehörungen in dem in § 111 der 
Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 
1865 gedachten Fall findet nur dann statt, wenn die Zubehörung in einem Grundstück 
besteht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.