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(Nr. 3560.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelssiotte. Vom
7. Januar 1909.
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrat die nachstehenden
Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung
der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels-
flotte
erlassen.
1. Nachweis der Befähigung.
§ 1.
Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch
das Bestehen einer Prüfung gemäß diesen Vorschriften.
§ 2.
Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seemaschinisten maßgebende
Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni
1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247).
§ 3.
In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und
dem Nachtrage hierzu vom 7. Januar 1909 wird die Gewerbebefugnis der ein-
zelnen Seemaschinistenklassen wie folgt festgesetzt:
1. Ein Maschinist IV. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in der Nahfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe,
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung
von Reisenden dienen,
in kleiner Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung
dienenden Hilfsmaschine versehen sind.
2. Ein Maschinist III. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe,
in kleiner Fahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von
Reisenden dienen,
in mittlerer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung
dienenden Hilfsmaschine versehen sind.