Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3560.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelssiotte. Vom 
7. Januar 1909. 
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung 
der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handels- 
flotte 
erlassen. 
1. Nachweis der Befähigung. 
§ 1. 
Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch 
das Bestehen einer Prüfung gemäß diesen Vorschriften. 
§ 2. 
Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seemaschinisten maßgebende 
Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die 
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 
1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247). 
 § 3. 
In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und 
dem Nachtrage hierzu vom 7. Januar 1909 wird die Gewerbebefugnis der ein- 
zelnen Seemaschinistenklassen wie folgt festgesetzt: 
1. Ein Maschinist IV. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in der Nahfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe, 
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung 
von Reisenden dienen, 
in kleiner Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine versehen sind. 
2. Ein Maschinist III. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen 
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe, 
in kleiner Fahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von 
Reisenden dienen, 
in mittlerer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine versehen sind.
	        
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