Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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VI.  Bewegliche  Dampfkeslel  und  Kleinkessel.

§  17.
Bewegliche  Dampfkessel.

Als  bewegliche  Dampfkessel  gelten  solche,  deren  Benutzung  an  wechselnden
Betriebsstätten  erfolgt.  Als  bewegliche  Dampfkessel  dürfen  nur  solche  Dampfentwickler
  betrieben  werden,  zu  deren  Aufstellung  und  Inbetriebnahme  die  Herstellung
  von  Mauerwerk,  das  den  Kessel  umgibt,  nicht  erforderlich  ist.

§  18.
Kleinkessel.

Kleinkessel,  das  sind  Dampfentwickler,  bei  denen  das  Produkt  aus  der
Heizfläche  in  Quadratmeter  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Überdruck
die  Zahl  2  nicht  übersteigt,  gelten  hinsichtlich  ihres  Aufstellungsorts  als  bewegliche
Kessel,  auch  wenn  sie  von  Mauerwerk  umgeben  sind  und  an  einem  Betriebsorte
zu  dauernder  Benutzung  aufgestellt  werden.

VII.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  19.
Aufbewahrung  der  Kesselpapiere.

1.  Zu  jedem  Dampfkessel  gehören:

a)  Eine  Ausfertigung  der  Urkunde  über  seine  Genehmigung  nach  Maßgabe
der  Anlage  VI  nebst  den  zugehörigen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  .

Mit  der  Urkunde  sind  die  Bescheinigungen  über  die  Bauprüfung,  
die  Wasserdruckprobe  und  die  Abnahme  (§  12)  zu  verbinden.  Letztere  
Bescheinigung  muß  einen  Vermerk  über  die  zulässige  Belastung  der
Sicherheitsventile  enthalten.  Gelangen  in  einer  Anlage  mehrere  Dampfkessel
  von  gleicher  Größe,  Form,  Ausrüstung  und  Dampfspannung
gleichzeitig  zur  Aufstellung)  so  ist  für  diese  nur  eine  Urkunde  erforderlich.

b)  Ein  Revisionsbuch  nach  Maßgabe  der  Anlage  VII,  das  die  Angaben  
des  Fabrikschildes  (§  11)  enthält.  Die  Bescheinigungen  über  die  im    
§ 13  vorgeschriebenen  Prüfungen  und  die  periodischen  Untersuchungen

müssen  in  das  Revisionsbuch  eingetragen  oder  ihm  derart  beigefügt
werden,  daß  sie  nicht  in  Verlust  geraten  können.

2.  Die  Genehmigungsurkunde  nebst  den  zugehörigen  Anlagen  oder  beglaubigte
  Abschriften  dieser  Papiere  sowie  das  Revisionsbuch  sind  an  der  Betriebsstätte
  des  Dampfkessels  aufzubewahren  und  jedem  zur  Aufsicht  zuständigen
Beamten  oder  Sachverständigen  auf  Verlangen  vorzulegen.  Auf  die  Dampf-3•