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Gelatine-Wetterastralit (einem gelatinierten oder pulverförmigen
Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kali- oder Natronsalpeter oder
einem Gemische von beiden, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin,
höchstens 5 Prozent Trinitroglyzerin, höchstens 2 Prozent Kollodium-
wolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, fettem Ole, Nitrover-
bindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol
und Nitronaphthalin) und neutralen Salzen (wie Chlorkalium,
Chlornatrium und Oxalaten)).
6. In Nr. XXXVd. Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni
1906 hergestellten Pulver.
7. In den Nummern XIV Abs. (1), XXXVa, B Abs. (5), XXXVb, a Ziffer 6,
XXXVc Ziffer 3 Abs. (1), XXXVd Abs. (1) und Abs. (4), XXXVg
Abs. (1)f, XL Abs. (2), XLIIa Ziffer 5, XLIIb Ziffer 4, XLIII Ziffer 4
und LIIIa Abs. (1) werden die Worte:
„einem vereideten Chemiker“
oder
„eines vereideten Chemikers“
oder
„einem vereideten Sachverständigen“
ersetzt durch:
„einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker“
oder
„eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers“
oder
einem von der Eisenbahn anerkannten Sachverständigen“.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. Februar 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.