Reichsgeseh zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 325
Niemanden! Woher weiß man dies? Aus der Thatsache,
daß in den deutschen Gebieten des französischen
Rechts (Rheinpreußen, bayerische Rheinpfalz, Rheinhessen,
auch Baden) der Art. 1382 des dort geltenden Code civil
auf die angeführten Fälle des unlauteren Wettbewerbs
einfach nicht angewandt wird *). Ja, noch mehr: auch
die Richter im Gebiete des gemeinen Rechts und in dem
des preußischen Landrechts hätten gesetzliche Mittel zur
Hand, mit denen sie in jenen Fällen verurtheilen könnten,
vorausgesetzt, daß deshalb Klagen erhoben werden, aber
es scheint, daß die geschädigten Concurrenten und ihre
juristischen Berather nicht das Vertrauen zur actio doli
des gemeinen Rechts bezw. zur Vorschrift des bayerischen
Landrechts in Thl. IV Cap. 16 § 6 oder zu der Bestimmung
des preußischen Landrechts Thl. I Tit. 6 § 58
haben, welches dazu ermuthigt, auf Grund dieser Bestimmungen
eine Schadensersatzklage wegen unlanteren
Wettbewerbes zu erheben. Das bayerische Landrecht hebt
an der angeführten Stelle ausdrücklich hervor, daß es
keinen Unterschied macht, auf welche Art und Weise der
Schaden, welcher einem Anderen an Hab und Gut ungerechter
Weise zugefügt wurde, geschehen ist, und daß
sich der heutige Gebrauch, weil das römische Recht der
lex Aquilia „allerhand unnöthige Subtilität“ in sich hält,
mehr mit dem natürlichen Rechte conformire, und hienach
sei, wie der Verfasser des bayerischen Landrechts in seinen
Anmerkungen zum angeführten Paragraphen (Ausgabe von
1821, IV S. 751) sagt, die Schadensersatzklage in Deutschland
ab additamentis juris romani liberata ac ex re-Zulis
aequitatis formata. Zweifellos hätte die Rechtspflege
— so gut wie an Art. 1382 des Code civil — an
die angeführte Bestimmung des preußischen Landrechts,
*) Dies wird bezeugt von Rosenthal a. a. O. S. 877 und
von Rocren in der Sitzung des Deutschen Reichstags vom
13. December 1895. Stenogr. Berichte S. 113—114.