Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Reichsgeseh  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.  325

Niemanden!  Woher  weiß  man  dies?  Aus  der  Thatsache,
  daß  in  den  deutschen  Gebieten  des  französischen
Rechts  (Rheinpreußen,  bayerische  Rheinpfalz,  Rheinhessen,
auch  Baden)  der  Art.  1382  des  dort  geltenden  Code  civil
auf  die  angeführten  Fälle  des  unlauteren  Wettbewerbs
einfach  nicht  angewandt  wird  *).  Ja,  noch  mehr:  auch
die  Richter  im  Gebiete  des  gemeinen  Rechts  und  in  dem
des  preußischen  Landrechts  hätten  gesetzliche  Mittel  zur
Hand,  mit  denen  sie  in  jenen  Fällen  verurtheilen  könnten,
vorausgesetzt,  daß  deshalb  Klagen  erhoben  werden,  aber
es  scheint,  daß  die  geschädigten  Concurrenten  und  ihre
juristischen  Berather  nicht  das  Vertrauen  zur  actio  doli
des  gemeinen  Rechts  bezw.  zur  Vorschrift  des  bayerischen
Landrechts  in  Thl.  IV  Cap.  16  §  6  oder  zu  der  Bestimmung
  des  preußischen  Landrechts  Thl.  I  Tit.  6  §  58
haben,  welches  dazu  ermuthigt,  auf  Grund  dieser  Bestimmungen
  eine  Schadensersatzklage  wegen  unlanteren
Wettbewerbes  zu  erheben.  Das  bayerische  Landrecht  hebt
an  der  angeführten  Stelle  ausdrücklich  hervor,  daß  es
keinen  Unterschied  macht,  auf  welche  Art  und  Weise  der
Schaden,  welcher  einem  Anderen  an  Hab  und  Gut  ungerechter
  Weise  zugefügt  wurde,  geschehen  ist,  und  daß
sich  der  heutige  Gebrauch,  weil  das  römische  Recht  der
lex  Aquilia  „allerhand  unnöthige  Subtilität“  in  sich  hält,
mehr  mit  dem  natürlichen  Rechte  conformire,  und  hienach
sei,  wie  der  Verfasser  des  bayerischen  Landrechts  in  seinen
Anmerkungen  zum  angeführten  Paragraphen  (Ausgabe  von
1821,  IV  S.  751)  sagt,  die  Schadensersatzklage  in  Deutschland
  ab  additamentis  juris  romani  liberata  ac  ex  re-Zulis
  aequitatis  formata.  Zweifellos  hätte  die  Rechtspflege
  —  so  gut  wie  an  Art.  1382  des  Code  civil  —  an
die  angeführte  Bestimmung  des  preußischen  Landrechts,

*)  Dies  wird  bezeugt  von  Rosenthal  a.  a.  O.  S.  877  und
von  Rocren  in  der  Sitzung  des  Deutschen  Reichstags  vom
13.  December  1895.  Stenogr.  Berichte  S.  113—114.