Full text : Das Legitimitätsprincip.

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Europas  zu  unternehmen,  doch  noch  weit  bis  zu  einer  ausdrücklich
  für  dieselbe  übernommenen  Garantie  1),  in  welcher
die  Pflicht  wie  das  Recht  gelegen  haben  n#ürde,  jede  auf
eine  Umänderung  der  zu  Wien  vereinbarten  Rechtsverhältnisse
  zielende  Unternehmung  im  Irnteresse  der  garantirten
Staatenordnung  auf  jede  völkerrechtlich  zulässige  Weise,  mithin
nöthigenfalls  selbst  durch  Waffengewalt  zurückzuweisen.  Und
doch  mußte  gerade  beim  Abschlusse  des  wiener  Vertragswerks
eine  Collectiogarantie  der  neugeschaffenen  Ordnung  in  hohem
Maße  nothwendig  erscheinen;  die  Gefahr  des  Umsturzes  und
der  Eroberung  war  wiederum  beängstigend  nahe  getreten.
Napoleon  war  zum  zweiten  mal  auf  der  Bühne  der  europäischen
  Geschichte  erschienen;  der  zu  Ehren  der  Legitimität
wiedererrichtete  Bourbonenthron  war  zum  zweiten  mal  zusammengebrochen,
  und  noch  war  es  nicht  gelungen,  Napoleon
niederzuwerfen.

1)  Heffter,  Europäisches  Völkerrecht,  4.  Ausg.,  S.  179:  „Bei  einem
unter  mehr  als  zwei  Parteien  geschlossenen  Vertrage  ist  nicht  etwa
jeder  Theilnehmer  in  Ansehung  der  die  andern  individuell  betreffenden
  Stipulationen  als  Gewährsmann  zu  betrachten,  wennnicht
auch  dieses  verabredet  worden.“  Bluntschli,  Modernes  Völkerrecht
  (Nördlingen  1868),  §.  431,  432.  Auch  hat  die  Deutsche  Bundesversammlung
  (Beschluß  vom  18.  Sept.  1834:  Meyer's  Staatsacten,
II,  475  fg.)  die  Annahme,  als  sei  durch  die  Unterzeichnung  der  Wiener
  Congreß-Acte  ein  gegenseitiges  Garantieverhältniß  aller  Congreß-=mächte
  für  die  in  derselben  enthaltenen  Bestimmungen,  somit  auch  für
die  Deutsche  Bundesacte  entstanden  und  damit  ein  Recht  der  Einmischung
  in  die  innern  Angelegenheiten  des  Deutschen  Bundes  den  auswärtigen
  Mächten  gewährt  worden,  wiederholt  Frankreich  und  England
gegenüber  auf  das  entschiedenste  zurückgewiesen.  Vgl.  hierüber  auch
Zachariä,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  3.  Aufl.,  I,  183,  184;  II,
638,  Note  2.  Zöpfl,  Grundsätze  des  gemeinen  deutschen  Staatsrechts,
5.  Aufl.,  I,  275.