Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus- 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
wärtiger Verwaltungen befinden. 
I. Österreichischer Verwaltungen. 
Die von den K. K. Österreichischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der österreichisch-schweizerischen Grenze: 
24.   bei Buchs bis Buchs, 
25.   bei St. Margrethen bis St. Margrethen. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen betriebenen 
Strecken von der deutsch-schweizerischen Grenze: 
26.   bei Gottmadingen bis zur schweizerisch-deutschen Grenze bei Wilchingen. 
27.   bei Stetten bis Basel badische Bahn. 
28.   bei Leopoldshöhe bis Basel badische Bahn. 
29.   bei Grenzach bis Basel badische Bahn. 
30.   Die von den Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene 
Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und Basel schweizerische 
Bundesbahn. 
31.   Die von den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen betriebene Strecke 
von der deutsch-schweizerischen Grenze bei St. Ludwig bis Basel schweizerische 
Bundesbahn. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Gesellschaft der Paris Lyon-Mittelmeerbahn betriebenen 
Strecken von der französisch schweizerischen Grenze: 
32.   bei St. Gingolph bis Bouveret. 
33.   bei Chêne-Bourg bis Genf-Eaux-Vives. 
34.   bei La Plaine bis Genf- Cornavin. 
35.   bei Col-des-Roches bis Le Locle. 
IV. Italienischer Verwaltungen. 
36.   Die von den italienischen Staatsbahnen betriebene Strecke von der italienisch- 
schweizerischen Grenze bei Chiasso bis Chiasso. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von schweizerischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 121, 122, 123, 124. 
Frankreich, Ziffer 24, 25, 26, 27, 28. 
Italien, Ziffer 7, 8. 
Berlin, den 3. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 46
	        
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