Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Wagen  sowie  jederzeit  während  der  Fahrt  vorzuzeigen  und  je  nach  den  für  die
letzte  Fahrstrecke  bestehenden  Einrichtungen  kurz  vor  oder  nach  Beendigung  der
Fahrt  abzugeben.

(2)  Ein  Reisender,  der  keine  gültige  Fahrkarte  vorweisen  kann,  hat  für
die  von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  wenn  aber  die  Zugangsstation  nicht  sofort
unzweifelhaft  nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke
das  Doppelte  des  Fahrpreises,  mindestens  jedoch  6  Mark  zu  entrichten.  Dieser
Betrag  ist  auch  zu  zahlen,  wenn  sich  der  Zug  noch  nicht  in  Bewegung  gesetzt
hat.  Wer  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  keine
Fahrkarte  habe  lösen  können,  hat  einen  Zuschlag  von  1  Mark  zu  dem  tarifmäßigen
  Preise,  jedoch  nicht  mehr  als  das  Doppelte  dieses  Preises  zu  zahlen.

(3)  Der  Reisende,  der  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt
werden.  Der  Ausgesetzte  hat  keinen  Anspruch  darauf,  daß  ihm  sein  Reisegepäck
auf  einer  anderen  als  der  Bestimmungsstation  zur  Verfügung  gestellt  wird.

(4)  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  haben  Personen,  die  nicht  im
Besitz  einer  gültigen  Fahrkarte  sind,  vor  Betreten  der  abgesperrten  Teile  der
Station  eine  Bahnsteigkarte  zu  lösen.  Die  Karte  ist  beim  Eintritte  vorzuzeigen
und  beim  Verlassen  der  abgesperrten  Teile  abzugeben.  Wer  ohne  gültigen  Ausweis
  die  abgesperrten  Teile  einer  Station  betritt,  hat  1  Mark  zu  zahlen.

(6)  Wer  ohne  die  Absicht  mitzureisen  in  einem  zur  Abfahrt  bereitstehenden
Zuge  Platz  nimmt,  hat  6  Mark  zu  entrichten.  

(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden
  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  die  Fälle  durch
den  Tarif  einheitlich  zu  regeln,  wo  aus  Billigkeit  von  der  Erhebung  der  in  den
Abs.  (2),  (4)  und  (5)  bezeichneten  Beträge  ganz  oder  teilweise  abgesehen  wird.

(7)  In  allen  Fällen,  wo  eine  Nachzahlung  geleistet  wird,  ist  eine  Bescheinigung
  zu  verabfolgen.

 

§  17.
Warteräume.

(1) Die  Warteräume  sind  mindestens  1  Stunde  vor  Abfahrzeit  des  Zuges
zu  öffnen.
(2)  Auf  Übergangsstationen  ist  es  den  angekommenen  Reisenden  gestattet,
sich  in  dem  Warteraume  der  Bahn,  die  sie  zur  Weiterreise  benutzen  wollen,  bis
zur  Abfahrt  ihres  Zuges  aufzuhalten.  Sie  können  aber  nicht  beanspruchen,  daß
der  Warteraum  ihretwegen  in  der  Zeit  von  11  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens
offengehalten  wird.  Nur  wenn  die  Zeit  von  der  Ankunft  des  letzten  bis  zum
Abgange  des  ersten  Zuges  weniger  als  4  Stunden  beträgt,  müssen  auf  Übergangsstationen
  oder  auf  Stationen,  wo  Züge  über  Nacht  stehen  bleiben,  die
Warteräume  für  angekommene  Reisende,  die  weiter  fahren  wollen,  geöffnet  sein.

(3)  Den  im  §  11  aufgeführten  Personen  kann  untersagt  werden,  sich  in
den  Warteräumen  aufzuhalten.

(4)  Das  Rauchen  in  den  Warteräumen  kann  verboten  werden.