Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Anlage  L

Materialvorschriften  für  Landdampfkessel.



Erster  Teil.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Prüfungen.

Alles  zum  Baue  von  Landdampfkesseln  bestimmte  Material  muß  zuverlässig  und  von  guter
Beschaffenheit  sein;  insbesondere  muß  Schweiß-  und  Flußeisen  den  nachstehenden  Anforderungen
entsprechen.  Für  Flußeisenbleche,  deren  Widerstandsfähigkeit  mit  mehr  als  36  kg/qmm  in  die
Rechnung  eingestellt  werden  soll,  sowie  für  Bleche  aus  Birnenmaterial  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,
  daß  sie  durch  Sachverständige  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  geprüft
sind.  Dasselbe  gilt  für  alle  übrigen  Materialien,  bei  denen  eine  höhere  Zugfestigkeit  als
41  kg/mm  zugelassen  ist.  Für  Flußeisenbleche  von  34  bis  41  kg/mm  Festigkeit,  die  im  ersten
Feuerzuge  liegen,  mit  Ausnahme  von  Wellrohren  und  ähnlichen  Feuerrohren,  ist  durch  Werksbescheinigungen
  der  Nachweis  zu  führen,  daß  jedes  Blech  geprüft  ist.  Für  alle  anderen  Bleche
von  34  bis  41  kg  /mm  Festigkeit  genügen  zum  Nachweis  ihrer  zuverlässigen  Beschaffenheit
Werksbescheinigungen  auf  Grund  von  Chargenproben  und  anderen  von  dem  Werke  zum  Nachweise
  der  Güte  ausgeführten  Prüfungen,  soweit  nicht  in  Einzelfällen  vom  Besteller  für  solche
Bleche  (vergleiche  zweiter  und  dritter  Teil,  A  II)  und  andere  zum  Kessel  verwendete  Materialien
—  wie  Winkeleisen,  Nieteisen,  Niete,  Anker  und  Stehbolzen,  Wasserrohre  (vergleiche  zweiter  und
dritter  Teil,  B  bis  F)  —  eine  Prüfung  durch  Sachverständige  im  Umfange  der  nachstehenden
Bestimmungen  vorgeschrieben  wird.

II.  Zurichtung  der  Proben.

1.  Die  Probestäbe  müssen  das  Material  im  ausgeglühten  Zustand  enthalten;  die  Probestreifen
  sind,  falls  erforderlich,  im  rotwarmen  Zustande  gerade  zu  richten.

2.  Fehlerhafte  Probestäbe  dürfen  nicht  genommen  werden.

3.  Dicke  und  Breite  der  Probestäbe  werden  mit  der  Mikrometerschraube  gemessen.

4.  Die  Probestreifen  müssen  etwa  400  mm  lang  und  im  unbearbeiteten  Zustande  mindestens
  50  mm  breit  sein.

5.  Sie  müssen  an  den  Kanten  derart  bearbeitet  werden,  daß  die  Wirkung  des  Scheren.
schnitts,  Auslochens  oder  Aushauens  zuverlässig  beseitigt  wird.  Die  Walzhaut  muß  unter  allen
Umständen  am  Probestabe  verbleiben.