Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

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muthmaßlichen  Ertrags,  bezw.  Anlage  ·  und  Betriebskapitals  der  entsprechenden  Steuerklasse
  zuzuweisen  und  mit  dem  dieser  Klasse  entsprechenden  Steuersatze  in  Zugang
zu  stellen.
–l  33.
Venachrichtigung  der  Steuerpflichtigen.

Das  Engebniß  der  Veranlagung  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungsbehörde
ledem  Steuerpflichtigen  miltels  einer  zugleich  eine  Belehrung  über  das  Rechtsmittel
enthaltenden  Zuschrift  bekannt  zu  machen.

*  34.
Anmeldung  des  Gewerbes.

Wer  den  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,  hat  der  Gemeindebehörde
des  Orts,  wo  solches  geschieht,  vorher  oder  gleichzeitig  schriftliche  Anzeige  davon  zu  machen.

Dieser  Verpflichtung  wird,  soweit  nicht  in  der  Folge  ekwas  Anderes  bestimmt
wird,  durch  die  nach  Vorschrift  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche  Reich  (6  14)
än  machenden  Anzeige  genügt.

8  35.
Die  Vorstände  der  Gemeinden  (Gutsbezirke)  sind  verpflichtet,  von  allen  bei
ihnen  eingehenden  Gewerbeanmeldungen  längstens  binnen  14  Tagen  von  deren  Eingange
  an  gerechnet  und  bei  3  Mark  Ordnungsstrafe  der  Steuerhebestelle  ihres  Bezirks
  Mittheilung  zu  machen,  auch  nach  Anstellung  der  ersorderlichen  Erkundigungen
über  die  Steuerpflichtigkeit  bezw.  darüber,  in  welcher  Klasse  die  Besteuerung  zu  erfolgen
hat,  sich  gutachtlich  zu  äußern.

§#36.

Zum  Zwecke  der  erstmaligen  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  nach  diesem  Gesebe
  haben  die  Gemeinde-  (Gutsbezirks-)  Vorstände  ein  Verzeichniß  sämmitlicher  in
ihren  Bezirken  vorhandenen  Gewerbebetriebe  aufzuslellen  und  mit  gutachtlicher  Aeußetung
  über  deren  Besteuerung  der  Steuerstelle  des  Bezirks  binnen  einer  von  derselben
zu  bestimmenden  Frist  einzureichen.

Die  Gewerbetreibenden,  welche  in  mehreren  Orten  einen  stehenden  Betrieb
unterhalten,  haben  in  der  durch  öffentliche  Aufforderung  bestimmten  Frist  eine  schriftliche
  Erklärung  über  Ort  und  Art  der  einzelnen  Betriebe  und  über  den  Sitz  der
Geschaftsleitung  an  die  in  der  Bekanntmachung  bestimmten  Siellen  einzureichen.
Zu  der  Folgezeit  eintretende  Aenderungen  des  in  der  Enllärung  angegebenen
Zustandes  sind  dem  Vorsizenden  der  Veranlagungsbehörde,  von  welcher  die  Steuer
veranlagt  wird,  schriftlich  anzuzeigen.