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§ 9.
Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine
Wechselerklärung — mit Ausnahme des Akzepts und der Notadressen — gesetzt
ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich
befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem
Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn
letztere im Ausland abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den
Händen gegeben wird.
Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten
Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden,
so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protest-
aufnahme stattfindet.
Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder
des Einwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung
auf einem versteuerten Duplikat abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines
unversteuerten Duplikats auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt
demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars
in Anspruch genommen wird.
§ 10.
Die Bestimmungen im § 9 finden gleichmäßig auf Wechhselabschriften An-
wendung, welche mit einem Original-Indossament oder mit einer anderen urschrift-
lichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der
Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.
§ 11.
Ist die in den §§ 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels,
eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste,
und, solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische
Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder-
oder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, Zahlung
darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest
erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vorder-
männern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren
Inhaber keinen Einfluß.
§ 12.
Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer gegen
Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten Ab-
schrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses un-
versteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite
dergestalt durchkreuzt ist, daß dadurch die Benutzung zum Indossieren ausge-
schlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit
dem Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempel-
abgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 17
bestimmte Strafe.