Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 13.
Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt:

1.  durch  Ausstellung  des  Wechsels  auf  einem  mit  dem  erforderlichen
Wechselstempel  versehenen  Vordruck,

oder

2.  durch  Verwendung  der  erforderlichen  Wechselstempelmarke  auf  dem
Wechsel,  wenn  hierbei  die  von  dem  Bundesrat  erlassenen  und  bekannt
gemachten  Vorschriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung  beobachtet
  worden  sind.  

§ 14.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§ 15.

Der  Anspruch  auf  Entrichtung  des  Wechselstempels  verjährt  in  fünf  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Wechsel  fällig  geworden  ist.

Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch  jede  von  der  zuständigen  Behörde
zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegen  den  Zahlungspflichtigen  gerichtete  Handlung.
  Wird  die  Verjährung  unterbrochen)  so  beginnt  eine  neue  Verjährung  nicht
vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

Die  Unterbrechung  der  Verjährung  wirkt  nur  gegen  denjenigen,  gegen
welchen  die  Unterbrechungshandlung  gerichtet  worden  ist.

Ist  auf  Grund  des  §  17  gegen  eine  der  dort  bezeichneten  Personen  ein
Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  eingeleitet,  so  verjährt  der  Anspruch  auf
Entrichtung  des  Wechselstempels  gegenüber  dieser  Person  nicht  früher  als  die
Strafverfolgung.

§ 16.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  Wechselstempels
ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Vorschriften  des  §  70  des  Reichsstempelgesetzes
vom  3.  Juni  1906  finden  Anwendung.

§  17.

Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen
  Abgabe  gleichkommt.

Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von  jedem,  welcher  der
nach  den  §§  4  bis  12  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe
  nicht  rechtzeitig  genügt  hat,  ingleichen  von  inländischen  Maklern  und
Unterhändlern,  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt  haben.

Relchs-Gesetzbl.  1909.  48