Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

noch  gewahrt  werden,  wenn  sich  der  Schiffskörper  um  40  nach  den  Seiten  neigt.
Bei  Innenzügen  ist  der  Mindestabstand  über  den  von  den  Heizgasen  berührten
Blechen  zu  messen.

2.  Die  Bestimmungen  über  die  Höhenlage  der  Feuerzüge  finden  keine  Anwendung
  auf  Schiffskessel,  deren  von  den  Heizgasen  berührte  Wandungen  ausschließlich
  aus  Wasserrohren  von  weniger  als  100  Millimeter  Lichtweite  oder  aus
derartigen  Rohren  und  den  zu  ihrer  Verbindung  angewendeten  Rohrstücken
bestehen,  sowie  auf  solche  Feuerzüge,  in  welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem
Dampfraum  in  Berührung  stehenden  Teiles  der  Wandungen  nicht  zu  befürchten
ist.  Die  Gefahr  des  Erglühens  ist  in  der  Regel  als  ausgeschlossen  zu  betrachten,
wenn  die  vom  Wasser  bespülte  Kesselfläche,  welche  von  den  Heizgasen  vor  Erreichung
  der  vom  Dampfe  bespülten  Kesselfläche  bestrichen  wird,  bei  natürlichem
Luftzuge  mindestens  zwanzigmal,  bei  künstlichem  Luftzuge  mindestens  vierzigmal
so  groß  ist  als  die  gesamte  Rostfläche.  Bei  Schiffskesseln  ohne  Rost  ist  der
4  fache  Betrag  des  Querschnitts  des  ersten  Feuerzugs,  unter  Ausschluß  des
verengten  Querschnitts  über  der  Feuerbrücke  als  der  Rostfläche  gleichstehend  zu
erachten.

3.  Als  Heizfläche  der  Schiffskessel  gilt  der  auf  der  Wasserseite  gemessene
Flächeninhalt  der  einerseits  von  den  Heizgasen,  andererseits  vom  Wasser  berührten
Wandungen.

4.  Als  künstlicher  Luftzug  gilt  jeder  durch  andere  Mittel  als  den.  Schornsteinzug
  erreichte  Luftzug,  welcher  bei  saugender  Wirkung  in  der  Regel  mehr  als
25  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  hinter  dem  letzten  Feuerzuge,  bei  Preßluft
mehr  als  30  Millimeter  Wassersäule,  gemessen  unter  dem  Roste,  beträgt.

III.  Ausrüstung.
§ 4.

Speisevorrichtungen.

1.  Jeder  Schiffskessel  muß  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen
zur  Speisung  versehen  sein,  die  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig
sind.  Mehrere  zu  einem  Betriebe  vereinigte  Schiffskessel  werden  hierbei  als  ein
Kessel  angesehen.

2.  Jede  der  Speisevorrichtungen  muß  imstande  sein,  dem  Kessel  doppelt
so  viel  Wasser  zuzuführen,  als  seiner  normalen  Verdampfungsfähigkeit  entspricht.
Bei  Pumpen,  die  unmittelbar  von  der  Hauptbetriebsmaschine  angetrieben  werden
(Maschinenspeisepumpen)  genügt  das  1½  fache  der  normalen  Verdampfungs.
fähigkeit.  Zwei  oder  mehrere  Speisevorrichtungen,  die  zusammen  die  geforderte
Leistung  ergeben,  sind  als  eine  Speisevorrichtung  anzusehen.  Maschinenspeisepumpen
  werden,  wenn  die  Kessel  beim  Stillstande  der  Maschine  auch  noch  anderen
Zwecken  dienen,  nur  dann  als  zweite  Speisevorrichtung  angesehen,  wenn  es  dem
regelmäßigen  Betrieb  entspricht,  daß  die  Maschine  zum  Speisen  in  Gang  gesetzt
wird.  Eine  der  Speisevorrichtungen  der  Hauptkessel  kann  auch  als  Speise-8