Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr. 3584.) Gesetz betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß- 
Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 17. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1908 wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1908 die gemäß § 29 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. März 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
  
  
(Nr. 3585.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Ar- 
gentinien. Vom 13. März 1909. 
Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen 
vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekannt gemacht, 
daß in Argentinien deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie in- 
ländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. 
Berlin, den 13. März 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Berichtigung. 
In den Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der 
Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte — Bekanntmachung 
vom 7. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 210 ff.) — ist auf S. 212 im § 4 
unter Nr. 5 in Zeile 4/5 oon oben statt „Bauanstalt für Schiffsdampfmaschinen“ 
zu setzen: „Dampfmaschinenbauanstalt“. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. 
  
 
	        
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