Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8.  79.

Beschlleßet  die  nach  §§.  6  und  75  zu  berechnende  Mehrheit  der  Theilhaber  einer
Keppelhmung  die  Aufhebung  derselben,  so  haben  sich  die  Uebrigen  dem  Beschlusse  der
Mehrbeit  zu  unterwerfen.

Wenn  aber  auch  die  Mehrheit  der  Beibehaltung  beschliehet,  so  kann  dennoch  die
Minderzahl  und  selbst  jeder  Einzelne  auf  Ausscheidung  antragen.

In  diesem  Falle  wird  der  Autheil  der  Ausscheidenden  an  den  gemeinschaftlichen  Weidepläpen
  zunächst  ausgemitkelt  und  bestimmt.

Die  solchergestalt  ausgeschiedenen  Gemeindeglieder  haben  zu  dem  Hirtenschutte  nicht
weiter  beizutragen.  Bei  Aufbringung  für  Reparatur  des  Hirtenhauses  sind  sie  nur  dann
zur  Mitleidenheit  zu  ziehen,  wenn  dasselbe  auher  der  Wohnung  für  den  Hirten  noch  zu
anderen  Gemeindezwecken  beuupzt  wird.

8.  80.

Aann  nach  Ausscheidung  Einzelner  die  Koppelhutung  von  den  Uebrigen  fernerhin
nicht  ohne  Uebertrift  über  die  Grundstücke  der  Ersten  ausgrübt  werden,  so  müssen  ihnen
diese  eine  Uebertrift  getatten,  welche  jedoch  auf  die,  den  damit  zu  Belastenden  am  wenigsten
  nachtheilige  Weise  einzurichien  und  auszuüben  ist,  jedenfalls  aber  eine  Breite
von  zwölf  Ellen  erhalten  muß.

8.  81.

Sollte  jedoch,  nach  dem  Ermessen  der  Ablösungs-Kommission,  des  Vorbehaltes  einer
Uebertrift  ungeachtet,  die  Ausübung  der  Koppelhutungsgerechtigkeit  für  die  dabei  Beharrenden,
  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  halber,  durch  die  Ausscheidung  Einzelner  zu  sehr
erschwerct  werden,  und  wären  diese  Hindernisse  nicht  auf  irgend  eine  thunliche  Weise  zu
geseitigen,  so  muß  die  Ausscheidung  vor  der  Hand  unterbleiben.

8.  62.

Bei  Aufhebung  solcher  Koppelhutungen,  welche  auf  gegenseitigen  Servituten  beruben,
  ist  als  Gegenstand  der  Enschädigung  nur  das  zu  belrachten,  um  wie  viel  der
Werthsbetrag  der  Dienstarkeit  auf  der  einen  Seite  gröher  ist,  als  auf  der  anderen;
gleiche  Werihsbeträge  werden  ohne  Weiteres  gegen  cinander  ausgehoben.

Es  mub  jedoch  bet  dieser  Berechnung  die  Uebertrift,  welche  einer  oder  der  andere
Theil  sich  gefallen  lassen  muß,  mit  in  Ansatz  kommen.

C.  83.

Wenn  der  Antrag  auf  Ablösung  einer  Hutungsbefugniß  erfolget,  so  ist  zuvörderst
der  rechtlich  begründete  Umfang  der  abzulösenden  Dienstbarkeit  festzustellen.
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