Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  319  —

Reichs-  Gesetzblatt.

Nr 14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.  S.  310.  —
Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushakts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  320.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz
deutscher  Warenbezeichnungen  in  Argentinien.  S.  320.  —  Berichtigung  S.  320.

 

 

 

 

 

(Nr.  3583.)  Gesetz,  betreffend  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche  Rechte.
Vom  15.  März  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Einziger  Paragraph.

Soweit  in  Reichsgesetzen  der  Verlust  öffentlicher  Rechte  von  dem  Bezug
einer  Armenunterstützung  abhängig  gemacht  wird,  sind  als  Armenunterstützung
nicht  anzusehen:

1.  die  Krankenunterstützung;

2.  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  gewährte

  Anstaltspflege;

3.  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Erziehung  oder

der  Ausbildung  für  einen  Beruf;

4.  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  vereinzelter  Leistungen

zur  Hebung  einer  augenblicklichen  Notlage  gewährt  sind;

5.  Unterstützungen  die  erstattet  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  März  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1909.  50
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1909.