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B. Besondere Bestimmungen für die Gegenstände
der Gefahrklasse.
Zu EVO. Aul. C. Ia. A. 3. Gruppe und B. 2. Gruppe sowie Ib. Zif. 7 und 8.
Zum Verzeichnis der Sprengstoffe.
a) Zur Nitrozellulose unter Ia. A. 3. Gruppe b rechnen auch die Zünd
ladungen zu Geschoßzündern aller Arten.
Zu A. Verpackung.
b) (1) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für Sprengladungen an-
zusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist
nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief usw.
„Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“
(2) Die Packgefäße der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für
Geschütze sind mit einem Zettel:
„Metallpatronen für Geschütze, zur Gefahrklasse gehörig.“
zu versehen.
Zu B. Aufgabe.
c) (4) Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen,
Hochwasser u. dgl. nötigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder
die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende
Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition, dürfen in dring-
lichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen,
einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs
dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn
sie zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer
Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und,
wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver
und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition mitgeführt
werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen, und zwar Schießbaumwolle
(Schießwolle) oder Sprengmunition in einem Wagen für sich. In den
Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegen-
stände oder Personen nicht mit aufgenommen werden dürfen. Die
Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße
fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken ge-
legt sein *). Die Fenster und sonstigen Offnungen der mit den Spreng-
*) Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition gehörigen Zünder
sind von der Begleitmannschaft in den hierfür besonders eingerichteten Taschen oder in den
Tornistern mitzunehmen.