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Zu Abs. (5) e. Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf
der Abgangsstation durch Militärpersonen zu bewachen.
Zu F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw.
g) Zu Abs. (5). Wie unter Zif. 12.
Zu G. Bestimmung der Züge usw.
h) Zu Abs. (1), (3) und (4). Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe usw.
jeder Menge in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Trans-
porten befördert werden.
In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Spreng-
stoffen beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung aus-
zuschließen.
Zu H. Begleitung.
i) Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen usw. in Pack-
gefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und
der Verladung besteigen. Ein Öffnen der Wagen darf, wenn die Be-
förderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit
des Transportführers stattfinden.
Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten
Personen- oder Güterwagen ist zulässig.
Zu K. Ankunft auf der Bestimmungsstation usw.
Diese Bestimmungen gelten nicht bei Militärzügen. Im übrigen wie
unter Zif. 16.
C. Besondere Bestimmungen die nicht zur
Gefahrklasse gehörigen Gegenstände.
Zu EVO. Anl. C. Ia. A. 1. Gruppe b und o sowie B. 1. Gruppe.
Zum Verzeichnis.
a) Die Vorschriften für Nitrozellulose unter Ia. A. 1. Gruppe c β gelten
auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 und
mehr Prozent Wassergehalt.
Zu A. Verpackung.
b) Packgefäße mit Geschossen, die Schießbaumwollkörper ohne Zündladung
und ohne Zünder enthalten, Packgefäße mit Gefechtsköpfen für Torpedos
oder mit Minen bedürfen keiner Aufschrift, es genügt die Angabe in der
Anmeldung:
„Geladene Geschosse oder geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder
geladene Minen, nicht zur Gefahrklasse gehörig.“