Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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c) Granatfüllung 88, Füllpulver 02, Sprengladungen aus Granat- 
füllung oder aus Füllpulver 02 und Sprengmunition in Pack- 
gefäßen oder auch in Geschoßkörpern ohne Zünder und ohne Zündladung 
mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung werden wie gewöhrliches 
Militärgut befördert. Jedes Packgefäß muß die Aufschrift „Granat- 
füllung 88 usw.“ tragen. Eine Bezeichnung der Packgefäße mit Geschoß- 
körpern ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung: 
„Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig“. 
d) Jedes Packgefäß mit rauchschwachem Pulver der Armee und der Marine 
(Ia B. 1. Gruppe) muß die Aufschrift tragen: 
„Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der Marine“. 
Zu EVO. Anl. C. Ib Zif. 1 bis 6. 
Zum Verzeichnis. 
a) Die nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und Metallkartuschen 
für Geschütze werden wie Metallpatronen für Handfeuerwaffen (Ib Zif. 6b) 
behandelt. 
Zu A. Verpackung. 
b) (1) Eine Inhalts-Bezeichnung ist entbehrlich bei den Gefäßen mit Ge- 
schossen, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen Sprengstoff fest- 
gelegt ist, ohne Sprengladung und ohne Zünder oder derartigen Ge- 
schossen (auch solchen ohne Sprengstoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter 
Bodenkammerfüllung, ohne Kammerhülsenladung und ohne Zünder, aber 
mit abdichtender Verschlußschraube. Es genügt, diese Geschosse in der 
Anmeldung zu bezeichnen: 
„Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig“. 
(2) Die Packgefäße mit Patronen für Handfeuerwaffen sind, wenn 
sie als Stückgut aufgegeben werden, mit einer über Deckel und Seiten- 
wand geklebten Stempelmarke der absendenden Behörde zu versehen; bei 
Wagenladungen genügt eine Plombierung der beiden Wagentüren. Das 
Gleiche gilt für nicht zur Gefahrklasse gehörige „Metallpatronen, Metall- 
kartuschen und geladene Geschosse für Geschütze“. 
Zu E. Verladung. 
(c) (1) In Militärzügen dürfen kleine Mengen sprengkräftiger Zün- 
dungen einschlieBlich der sprengkräsftigen GeschoBzünder mit Kar- 
tuschen, Geschossen und Signalfeuerwerk zusammen in denselben 
Wagen verladen werden. 
(2) Die Packgefäße mit den Zündungen sind von der übrigen 
Munition räumlich zu trennen, die mit sprengkräftigen Zündungen 
auBerdem durch aufgeschraubte Holzleisten festzulegen. 
 
	        
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