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§ 4.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbankdirektorium für das Rechnungsjahr 1909 wird auf 232809 Mark
festgestellt.
§ 5.
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichsmilitär-
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Serwistarif
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272)
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.
§ 6.
Der noch in China verbliebene, aus Militärpersonen des Friedens- und
des Beurlaubtenstandes der einzelnen Heereskontingente bestehende Teil des Ost-
asiatischen Expeditionskorps, das Ostasiatische Detachement, wird im Laufe des
Rechnungsjahrs 1909 durch eine von der Marine zu bildende Neuformation er-
setzt, nach Deutschland zurückgeführt und hier aufgelöst. Die Verwaltung wird
durch den Bundesstaat Preußen geführt.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Detachements werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
§ 7.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushalts-Etats (§ 1) und
der zweiten Anlage dazu (§ 4) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Aus-
gaben werden hiermit nachträglich genehmigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. April 1909.
(L. S) Wilhelm.
Fürst von Bülow.