Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art.  18.

Die  Dauer  der  gegenwärtigen,  vom  Tage  der  Auswechslung  der  Ratificationen
an  in  Kraft  tretenden,  Uebereinkunft  wird  bis  zum  Schlusse  des  Jahrs  1858  festgesetzt,
  und  soll  dieselbe  alsdann,  insofern  der  Ruͤcktritt  von  der  einen  oder  der  auderen
  Seite  nicht  erklaͤrt,  oder  eine  anderweite  Vereinbarung  daruͤber  nicht  getroffen
worden  ist,  stillschweigend  von  fünf  zu  fünf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden-Es

  ist  aber  ein  solcher  Rücktritt  nur  dann  zuläßig,  wenn  die  betreffende  Regie
rung  ihren  Entschluß  mindestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  ausdrücklich  festgesetzten
oder  stillschweigend  verlängerten  Vertragsdauer  den  übrigen  mitcontrahirenden  Regie
rungen  bekannt  gemacht  hat,  worauf  sodann  unter  sämmtlichen  Vereinsstaaten  unver
weilt  weitere  Verhandlung  einzutreten  hat,  um  nach  Befinden  die  Veranlassung  der
erfolgten  Rücktrittserklärung,  und  somit  diese  Erklärung  selbst  im  Wege  gemeinsamer
Verständigung  zur  Erledigung  bringen  zu  können.

Gegenwärtige  allgemeine  Münz-Convention  soll  alsbald  zur  Ratiftcation
den  hohen  Contrahenten  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  Ratifications-Urkunden
spätestens  binnen  drei  Monaten  in  Dresden  bewirkt  werden.

So  geschehen,  Dresden  den  50.  Juli  1838.
Adolph  v.  Pommer-Esche.  Moriz  Weigand.  Carl  Friedrich  Scheuchler

(L.  S.)  (L.  8.)  (L.  S.)
«  Adolph  v.  Weissenbach.
(L.  8.)
Gustav  Hauber.  Franz  Anton  Regenauer.  Wilhelm  Duwhsing.  C.  Eckhard!
(L.  S.)  (I.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)
Ottokar  Thon.  Ludwig  Blomeyer.  Carl  Geutebröück.  Julius  Gelbke-(L.
  S.)  (L.  S.)  (L.  S.)  (L.  8.)

PMilipp  Scholz,  Ludwig  Frhr.  v.  Mannsbach.  Conrad  Adolph  B  ansé-(L.
  S.)  (L.  S.)  (L.  8.)