Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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was  zu  jener  Hauptfrage  gehoͤrt!  Und  wo  liegt  denn  aber
gerade  in  alleiniger  Beziehung  auf  jene  Hauptfrage,  wo  liegt
denn  der  Fehlschluß  in  folgenden  Argumentationen,  die  ich
theils  schon  in  der  vorigen  Abhandlung  entwickelt,  theils  auch
nur  angedeutet  habe.

Ein  Privilegium  dieser  Art,  wie  das  vollig  unbegrenzte
sächsische  de  non  appellando  seyn  soll,  muß  sich  gründen
entweder

auf  deutliche  Worte  der  Urkunde  selbst,  oder
auf  Observanz.

Auf  die  Worte  der  Urkunde  selbst?  Hier  war
mein  Haupteinwurf;  Kur-Brandenburg  hat  eben  dasselbe
Privilegium  mit  eben  denselben  Worten,  )  und  hat  dasselbe

bei  dem  Jahr  1495  erklärt.  Allein  merkwürdig  schienen  mir
die  Worte  einer  eigenen  Erklärung  des  kurfürstlichen  Collegiums
  von  1503,  wo  sie  selbst  sagen,  sie  hätten  bei  Errichtung
des  Kammergerichts  nachgelassen  von  ihren  kurfürstlichen
Freiheiten  und,  wie  sse  anderwärts  noch  hinzusetzen,  Oberkeit.
  Ich  folgerte  daraus  auf  eine  4495  ausdrücklich  geschehene,
mündlich  oder  schriftlich  geschehene  Nachlassung  gewisser  durch
die  G.  B.  den  Kurfürsten  vorzüglich  eigenthümlichen  Freiheiten
  und  Jurisdiktionalrechte.

Herr  Günther  ruft  wegen  Neuheit  dieser  Sache  ein  Wehe
über  mich  aus.  Offenherzig  gestanden,  ich  sehe  nicht  ein,  was
für  einen  Einfluß  das  Neue  oder  Alte  der  Meinung  in  die
Wahrheit  der  Meinung  habe.  Ich  gab  die  Meinung  nicht  einmal
  als  neu  hin;  vielleicht  sind  Stellen  dieser  Art  schon  von
Mehreren  vor  mir  bemerkt  worden.

Ich  kann  getrost  die  Vergleichung  der  hier  wesentlichen  Worte
beider  Urkunden  bei  Ludolf  jedem  Leser  selbst  überlassen.  Dem
sächsischen  Hause  wurde  seine  Gerechtigkeit  des  Nichtappellirens
von  seinen  Urtheilen,  Dekreten,  Erkenntnissen  und  Abschieden,
inmaßen  sie  dieselbe  hergebracht,  konftrmirt.  Den  Kurfürsten
von  Brandenburg  mit  eben  denselben  Worten.
Von  keinem  Bei=  oder  End-uUrtheil,  Erkenntniß,  Dekret,  Abschied,
so  in  der  Kur=  und  Fürsten  zu  Sachsen  und  derselben  Erben

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