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was zu jener Hauptfrage gehoͤrt! Und wo liegt denn aber
gerade in alleiniger Beziehung auf jene Hauptfrage, wo liegt
denn der Fehlschluß in folgenden Argumentationen, die ich
theils schon in der vorigen Abhandlung entwickelt, theils auch
nur angedeutet habe.
Ein Privilegium dieser Art, wie das vollig unbegrenzte
sächsische de non appellando seyn soll, muß sich gründen
entweder
auf deutliche Worte der Urkunde selbst, oder
auf Observanz.
Auf die Worte der Urkunde selbst? Hier war
mein Haupteinwurf; Kur-Brandenburg hat eben dasselbe
Privilegium mit eben denselben Worten, ) und hat dasselbe
bei dem Jahr 1495 erklärt. Allein merkwürdig schienen mir
die Worte einer eigenen Erklärung des kurfürstlichen Collegiums
von 1503, wo sie selbst sagen, sie hätten bei Errichtung
des Kammergerichts nachgelassen von ihren kurfürstlichen
Freiheiten und, wie sse anderwärts noch hinzusetzen, Oberkeit.
Ich folgerte daraus auf eine 4495 ausdrücklich geschehene,
mündlich oder schriftlich geschehene Nachlassung gewisser durch
die G. B. den Kurfürsten vorzüglich eigenthümlichen Freiheiten
und Jurisdiktionalrechte.
Herr Günther ruft wegen Neuheit dieser Sache ein Wehe
über mich aus. Offenherzig gestanden, ich sehe nicht ein, was
für einen Einfluß das Neue oder Alte der Meinung in die
Wahrheit der Meinung habe. Ich gab die Meinung nicht einmal
als neu hin; vielleicht sind Stellen dieser Art schon von
Mehreren vor mir bemerkt worden.
Ich kann getrost die Vergleichung der hier wesentlichen Worte
beider Urkunden bei Ludolf jedem Leser selbst überlassen. Dem
sächsischen Hause wurde seine Gerechtigkeit des Nichtappellirens
von seinen Urtheilen, Dekreten, Erkenntnissen und Abschieden,
inmaßen sie dieselbe hergebracht, konftrmirt. Den Kurfürsten
von Brandenburg mit eben denselben Worten.
Von keinem Bei= oder End-uUrtheil, Erkenntniß, Dekret, Abschied,
so in der Kur= und Fürsten zu Sachsen und derselben Erben
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