26. Reichs-Militärgegetz 1874, 99
Verrichtungen und Verhandlungen, mit Ausnahme der durch strafbare
Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr
noch einer Taxe.
S 36. Von den Kosten des Rekrutierungsverfahrens Sind nur
diejenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche gich unmittelbar
aus der Beteiligung von Militärbehörden und Militärpergonon an
demsgelben ergeben.
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlasSen,
von wem die übrigen Kosten zu tragen Sgind.
8 37. Über die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist
dem Bundesrat und Reichstag alljährlich Mitteilung zu machen.
III. Abschnitt. Vom aktiven Heere.
38. Zum aktiven Heere gehören:
A. ie Militärpersonenedes Friedensstandes, und zwar
1) die Offiziere, Ärzte und Militärbeamten des Friedensstandes
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer EntlasSSung
aus dem Dienste;
2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur
Aufhebung der abgeschloSsenen Kapitulation ;
3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem
Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung
beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte
ihrer definitiven Einstellung in einen Truppenteil an, Sämtlich
bis zum Ablauf des Tages ihrer EntlasSung aus dem aktiven
Dienste.
B. 1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst
einberufenen Offiziere, Ärzte, Militärbeamten und Mann-Schaften
von dem Tage, zu welchem Sie einberufen Sind, bis
zum Ablauf des Tages der WiederentlasSung;
2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig
eingetretenen Offiziere, Ärzte, Militärbeamten und
Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien
gehören, von dem Tage, zu welchem Sie einberufen Sind,
bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an bis zum
Ablauf des Tages der Entlassung.
C. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer An-Stellung
bis zum Zeitpunkte ihrer EntlasSung aus dem Dienste.
S 39. Die begondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen
beschränkt Sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgegetz geregelt. .
Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen
bei dem Gerichte des GarniSonortes; diejenigen jedoch, welche nur
zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig
einen Wohngitz nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen
wegen vermögensrechtlicher Angsprüche.
Es bleiben diejenigen landesgegetzlichen Vorschriften inkraft,
nach welchen für Truppenteile, die nach der Mobilmachung ihre
Garnison verlasSen haben oder Sich dauernd im Auglande aufhalten,
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