Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

26.  Reichs-Militärgegetz  1874,  99

Verrichtungen  und  Verhandlungen,  mit  Ausnahme  der  durch  strafbare
  Handlungen  bedingten,  unterliegen  weder  einer  Stempelgebühr
noch  einer  Taxe.

S  36.  Von  den  Kosten  des  Rekrutierungsverfahrens  Sind  nur
diejenigen  auf  Reichsfonds  zu  übernehmen,  welche  gich  unmittelbar
aus  der  Beteiligung  von  Militärbehörden  und  Militärpergonon  an
demsgelben  ergeben.

Den  einzelnen  Bundesstaaten  bleibt  die  Bestimmung  überlasSen,
  von  wem  die  übrigen  Kosten  zu  tragen  Sgind.

8  37.  Über  die  Ergebnisse  des  Ergänzungsgeschäftes  ist
dem  Bundesrat  und  Reichstag  alljährlich  Mitteilung  zu  machen.

III.  Abschnitt.  Vom  aktiven  Heere.

38.  Zum  aktiven  Heere  gehören:

A.  ie  Militärpersonenedes  Friedensstandes,  und  zwar

1)  die  Offiziere,  Ärzte  und  Militärbeamten  des  Friedensstandes
vom  Tage  ihrer  Anstellung  bis  zum  Zeitpunkte  ihrer  EntlasSSung
  aus  dem  Dienste;

2)  die  Kapitulanten  vom  Beginn  bis  zum  Ablauf  oder  bis  zur
Aufhebung  der  abgeschloSsenen  Kapitulation  ;

3)  die  Freiwilligen  und  die  ausgehobenen  Rekruten  von  dem
Tage,  mit  welchem  ihre  Verpflegung  durch  die  Militärverwaltung
  beginnt,  Einjährig-Freiwillige  von  dem  Zeitpunkte
ihrer  definitiven  Einstellung  in  einen  Truppenteil  an,  Sämtlich
bis  zum  Ablauf  des  Tages  ihrer  EntlasSung  aus  dem  aktiven
Dienste.

B.  1)  Die  aus  dem  Beurlaubtenstande  (V.  Abschnitt)  zum  Dienst
einberufenen  Offiziere,  Ärzte,  Militärbeamten  und  Mann-Schaften
  von  dem  Tage,  zu  welchem  Sie  einberufen  Sind,  bis
zum  Ablauf  des  Tages  der  WiederentlasSung;

2)  alle  in  Kriegszeiten  zum  Heeresdienst  aufgebotenen  oder  freiwillig
  eingetretenen  Offiziere,  Ärzte,  Militärbeamten  und
Mannschaften,  welche  zu  keiner  der  vorgenannten  Kategorien
gehören,  von  dem  Tage,  zu  welchem  Sie  einberufen  Sind,
bezw.  vom  Zeitpunkte  des  freiwilligen  Eintritts  an  bis  zum
Ablauf  des  Tages  der  Entlassung.

C.  Die  Zivilbeamten  der  Militärverwaltung,  vom  Tage  ihrer  An-Stellung
  bis  zum  Zeitpunkte  ihrer  EntlasSung  aus  dem  Dienste.
S  39.  Die  begondere  Gerichtsbarkeit  über  Militärpersonen

beschränkt  Sich  auf  Strafsachen  und  wird  durch  Reichsgegetz  geregelt.  .
Den  allgemeinen  Gerichtsstand  haben  die  Militärpersonen

bei  dem  Gerichte  des  GarniSonortes;  diejenigen  jedoch,  welche  nur

zur  Erfüllung  der  Wehrpflicht  dienen  oder  welche  selbständig
einen  Wohngitz  nicht  begründen  können,  nur  bezüglich  der  Klagen
wegen  vermögensrechtlicher  Angsprüche.

Es  bleiben  diejenigen  landesgegetzlichen  Vorschriften  inkraft,
nach  welchen  für  Truppenteile,  die  nach  der  Mobilmachung  ihre

Garnison  verlasSen  haben  oder  Sich  dauernd  im  Auglande  aufhalten,

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