Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 393 — 
Reichs-Gesetzblatt 
 
Nr 20. 
 
 
Inhalt: Weingesetz. S. 393. 
 
(Nr. 3598.) Weingesetz. Vom 7. April 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Wein- 
traube hergestellte Getränk. 
§ 2. 
Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre 
herzustellen (Verschnitt). Dessertwein (Süd-, Süßwein) darf jedoch zum Ver- 
schneiden von weißem Weine anderer Art nicht verwendet werden. 
§ 3. 
Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Weine, bei 
Herstellung von Rotwein auch der vollen Traubenmaische, darf Zucker, auch in 
reinem Wasser gelöst, zugesetzt werden, um einem natürlichen Mangel an Zucker 
beziehungsweise Alkohol oder einem Übermaß an Sture insoweit abzuhelfen, als 
es der Beschaffenheit des aus Trauben gleicher Art und Herkunft in guten Jahr- 
gängen ohne Zusatz gewonnenen Erzeugnisses entspricht. Der Zusatz an Zucker— 
wasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit 
betragen. 
Die Zuckerung darf nur in der Zeit vom Beginne der Weinlese bis zum 
31. Dezember des Jahres vorgenommen werden; sie darf in der Zeit vom 1.Oktober 
bis 31. Dezember bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden. 
Die Zuckerung darf nur innerhalb der am Weinbaue beteiligten Gebiete 
des Deutschen Reichs vorgenommen werden. 
Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern, ist der zu- 
ständigen Behörde anzuzeigen. 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1909.
	        
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