Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§  2.
Der  K.  Bayerische  Staatsanzeiger  hat  im  Titel  das  K.  Bayerische  Staatswappen
zu  führen.
§  3.

Die  Verordnung  vom  29.  Oktober  1873,  die  Vereinigung  des  Gesetzblattes  mit  dem
Regierungsblatt  betreffend,  wird  in  §  2  Ziffer  6,  7  und  8  aufgehoben.  Im  Ubrigen
bleibt  die  Bezeichnung  derjenigen  Gegenstände,  welche  in  den  bisher  dafür  bestimmten  Verkündigungsorganen
  und  welche  im  K.  Bayerischen  Staatsanzeiger  bekannt  zu  machen  sind,
den  zuständigen  Ministerien  vorbehalten.

München,  den  25.  November  1912.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.

 

Nr.  40  59.
Bekanntmachung  über  den  Vollzug  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes.

K.  Staatsministerium  des  Innern.
(Abdruck  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1912  S.  808).

Bekanntmachnng,
betreffend  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau—
gesetze.  Vom  31.  Oktober  1912.

Der  Bundesrat  hat  die  nachstehende  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zu
dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1908,  Beilage  zu  Nr.  52,  S.  479  S.  559)  beschlossen.

Der  §  18  I0C  unter  c  erhält  folgende  Fassung:

c)  bei  Tuberkulose,
wenn  nur  die  Lymphdrüsen  an  der  Lungenwurzel,  im  Mittelfell  und  (für
den  Fall  der  Miteinfuhr  der  Leber)  an  der  Leberpforte  oder  wenn  sie  an

4)  (G  Ml.  110/98  Nr.  17  S.  135.