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§ 2.
Der K. Bayerische Staatsanzeiger hat im Titel das K. Bayerische Staatswappen
zu führen.
§ 3.
Die Verordnung vom 29. Oktober 1873, die Vereinigung des Gesetzblattes mit dem
Regierungsblatt betreffend, wird in § 2 Ziffer 6, 7 und 8 aufgehoben. Im Ubrigen
bleibt die Bezeichnung derjenigen Gegenstände, welche in den bisher dafür bestimmten Verkündigungsorganen
und welche im K. Bayerischen Staatsanzeiger bekannt zu machen sind,
den zuständigen Ministerien vorbehalten.
München, den 25. November 1912.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Knözinger.
Nr. 40 59.
Bekanntmachung über den Vollzug des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes.
K. Staatsministerium des Innern.
(Abdruck aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912 S. 808).
Bekanntmachnng,
betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleischbeschau—
gesetze. Vom 31. Oktober 1912.
Der Bundesrat hat die nachstehende Anderung der Ausführungsbestimmungen D zu
dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 479 S. 559) beschlossen.
Der § 18 I0C unter c erhält folgende Fassung:
c) bei Tuberkulose,
wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und (für
den Fall der Miteinfuhr der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an
4) (G Ml. 110/98 Nr. 17 S. 135.