Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

310  IV.  4.  Regierungsinstruktion  23.  Okt.  17.

§.  32.  [Wegen  der  Unterschrift.]  Jedes  Mitglied  des  Kollegiums
ist  befugt,  die  Reinschriften  der  Sachen  zu  unterschreiben,  welche  vom
Plenum  oder  von  der  Abtheilung,  worin  es  angestellt  ist,  ausgehen.
Die  Unterschriften  dreier  Mitglieder  sind  zureichend.  Unterzeichnet
ein  Mitglied  des  Präsidiums  mit,  so  sind  zwei  Unterschriften  hinlänglich
  10ö).  Eine  Ausnahme  machen  die  Berichte,  welche  alle  von
dem  Präsidenten,  dem  Direktor  und  allen  anwesenden  Räthen  der  Abtheilung,
  welche  sie  erstattet,  unterschrieben  werden  müssen  109).

Holzanweisungen  muß  der  Oberforstmeister  auch  in  der  Reinschrift  unterzeichnen,
  wenn  er  anwesend  ist.

Auf  den  Reinschriften  der  Berichte  müssen  die  Namen  des  Referenten
und  Korreferenten  genannt  werden  110).

Die  Reihenfolge  bei  der  Unterschrift  bestimmt  übrigens  das  Dienstalter,
nach  welchem  überhaupt  die  Mitglieder  des  Kollegiums  rangiren.

§.  33.  Besondere  Vorschriften  wegen  der  Berichte  an  die
Ministerien.]  Alle  Gegenstände  gleicher  Art,  die  solches  gestatten,  und
nicht  eine  besondere  Beschleunigung  erfordern,  müssen,  wenn  darüber  eine
Berichtserstattung  nöthig  ist,  gesammelt  und  in  periodischen  Generalberichten
auf  einmal  unter  Beifügung  einer  motivirten  und  übersichtlichen  Nachweisung,
an  die  Ministerien  gebracht  werden,  z.  B.  die  Pensionsgesuche  u.  s.  w.  Der
Regel  nach  sind  dergleichen  Berichte  von  den  Oberpräsidenten  mitzubringen,
  wenn  selbige  nach  Berlin  berufen  werden  111).

In  allen  Fällen,  wo  mach  der  gegenwärtigen  Instruktion  eine  Berichtserstattung
  nöthig  ist,  muß  diese,  sofern  sie  nicht  in  einer  blos  nachrichtlichen
Anzeige  besteht,  auch  dann  erst  erfolgen,  wenn  die  Sache  zu  einem  endlichen
Beschlusse  völlig  reif  ist,  übrigens  aber  der  Bericht  selbst  jedesmal  gründlich,
klar,  bestimmt  und  erschöpfend,  aber  auch  möglichst  kurz  und  gedrängt,  ohne
unnütze  Weitschweifigkeit  und  Wortüberfüllung,  abgefaßt  werden.

Derselbe  wird  an  denjenigen  Minister  gerichtet,  vor  welchen  die  Sache
nach  der  §.  1  erwähnten  Kabinetsordre?41)  gehört,  und  wenn  mehrere
Ministerien  dabei  konkurriren,  an  selbige  gemeinschaftlich.

Von  allen  an  die  Regierungen  oder  ihre  Abtheilungen  von  Uns  ergehenden
unmittelbaren  Verfügungen  reichen  sie,  nebst  ihren  darauf  erstatteten  Berichten,
Abschrift  dem  betreffenden  Minister  ein.

6%  Jetzt  sind  Anl.  A  Nr.  VIII  Abs.  1194  (MB.  197).

u.  (Verträge)  Abs.  2  u.  3  maßgebend.  110)  Auch  bei  Berichten  des  RPr.  Anl.  B
16%)  Die  Berichte  unterschreiben  nur  der  Nr.  III  Abs.  6.

RPr.  u.  der  Abtheilungsvorsitzende,  ein-  zul)  Nicht  mehr  anwendbar.

schließl.  des  Oberforstmeisters  Vf.  20.  Okt.