Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

10  1872.

u.  s.  w.  Anstriche,  Durch=  und  Unterstreichungen,  sowie  nachträgliche  Correcturen
bloßer  Druckfehler  sollen  jedoch  gestattet  sein,  soweit  diese  Zusätze  nicht  etwa  bestimmt
sind,  eine  briefliche  Mittheilung  zu  ersetzen.

X  Auf  der  innern  oder  äußern  Seite  des  Bandes  dürfen  Zusätze  irgend
welcher  Art,  welche  keinen  Bestandtheil  der  Adresse  bilden,  sich  nicht  befinden,  mit
Ausnahme  des  Namens,  der  Firma,  sowie  des  Wohnortes  des  Absenders.

XI  Unter  die  verbotenen  Zusätze  ist  das  Coloriren  von  Modebildern,  Landkarten
  r2c.  nicht  zu  rechnen;  die  Bilder  und  Karten  dürfen  aber  keine  Handzeichnung,
sondern  müssen  durch  Holzschnitt,  Lithographie,  Stahlstich,  Kupferstich,  Photographie
u.  s.  w.  hergestellt  sein.

XI.  Bei  Preiscouranten,  Courszetkeln  und  Handels-Circularen  ist,  außer  den
nach  Abs.  IX  anwendbaren  Zusätzen,  die  handschriftliche  Eintragung  und  Aenderung
der  Preise,  sowie  des  Namens  des  Reisenden  gestattet.

XIII  Den  Büchern  kann  eine  den  Preis  betreffende  Rechnung  beigefügt
werden.  Auch  ist  gestattet,  in  die  Bücher  eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen.

AIVx  Den  Coreckurbogen  können  Aenderungen  und  Zusätze,  welche  die  Correctur,
  die  Ausstattung  und  den  Druck  betreffen,  hinzugefügt,  auch  kann  denfelben
das  Manuscript  beigelegt  werden.  Die  bei  Correcturbogen  erlaubten  Zusätze  können
in  Ermangelung  des  Raumes  auch  auf  besonderen,  den  Correcturbogen  beigefügten
Zetteln  angebracht  sein.

XV.  Bei  den  Bücherzetteln  ist  die  Vorderseite  nur  für  die  Adresse  bestimmt;
auf  der  Rückseite  ist  die  handschrifkliche  Eintragung  des  Werkes  w.  (Bücher,  Zeitschristen,
  Bilder  und  Musikalien),  sowie  das  Durchstreichen  oder  Unterstreichen  der
Vordrucke  gestattet.

XVI  Duucksachen  müssen  frankirt  sein.  Zur  Frankirung  sind  thunlichst  Poflwerthzeichen
  zu  verwenden.

XVII  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendungen  zum  Gewichte  über
250  Grammen  bis  1  Pfund,  sowie  Sendungen  von  diesem  Gewichte,  welche  den
Versendungs-Bedingungen  nicht  entsprechen,  sind  an  den  Absender  zurückzugeben  bz.
als  unbestellbar  zu  behandeln.

n  ne  t  XVII.  Als  extraordinaire  Zeitungsbeilagen  im  Sinne
gegenwärtigen  Reglements  sind  solche  dem  Abs.  1  entsprechende  Duucksachen  anzusehen,
  welche  nicht  nach  Format,  Papier,  Druck  oder  sonst  Bestandtheile  derjenigen
Zeitung  oder  Zeitschrift  bilden,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll.  Die