Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Dagegen  soll  Verwandlung  gesetzlich  gedrohter  Geldbußen  in  Gefaͤngnißstrafe
Statt  finden:

1)  bei  Minderjährigen,  wenn  deren  Eltern  oder  Vormuͤnder  die  verwirkte  Geldbuße
nicht  erlegen;
2)  bei  den  unter  Curatel  stehenden  Verschwendern;

5)  bei  anderen  Personen,  wenn  und  soweir  sie  die  ausgesprochene  Strafe  zu  bezahlen
  nicht  vermögen.

Art.  47.

Bei  solcher  Verwandlung  wird  die  Summe  von  Einem  bis  vier  Gulden  einer

Gefängnißstrafe  von  vierundzwanzig  Stunden  gleich  geachtet.
Art.  48.
b)  Der  Arbeitshausstrafe  in  körperliche  Züchtigung.

Wenn  von  ausländischen  Landstreichern  oder  Vettlern  Arbeitshausstrafe  verwirkt
worden  ist,  welche  Ein  Jahr  nicht  übersteigt,  so  soll  dieselbe  von  den  Gerichten  in
körperliche  Züchtigung  verwandelt  werden,  in  der  Art,  daß  der  Uebertreter,  nach  vorgängigem
  Gutachten  des  Gerichtsarztes,  mit  fünfundzwanzig  bis  fünfzig  Streichen
belegt  wird.

Nach  erfolgter  Vollziehung  dieser  Strafe  ist  derselbe  des  Landes  zu  verweisen

und  über  die  Gränze  zu  schaffen.
-  Art.49.
c)-DerkörperlichenZüchtigunginFreiheitsstkafe.

Tritt  der  Fall  ein,  daß  die  im  Gesetze  angedrohte  Schaͤrfung  durch  koͤrperliche
Zuͤchtigung  ohne  Nachtheil  fuͤr  die  Gesundheit  des  Verbrechers  nicht  vollzogen  werden
kann,  so  soll  statt  derselben  auf  einen  Zusatz  bis  zu  fuͤnf  Monaten  zu  der  sonst
verwirkten  Zuchthausstrafe  erkannt  werden.

Art.  50.
d)  Der  gelindern  in  die  härtere  Freiheitsstrafe.

Wenn  ein  zu  einer  Freiheitsstrafe  rechtskraͤftig  Verurtheilter  vor  oder  waͤhrend
der  Vollziehung  derselben  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  verübt,  welches  eine  härtere
oder  gelindere  Freiheitsstrafe,  als  die  früher  erkannte,  begruͤndet,  so  soll  die  gelindere
in  die  haͤrtere  Strafe  verwandelt,  und  bei  solcher  Verwandlung  viertaͤgiges  Bezirksgefaͤngniß
  dreitaͤgigem  Kreisgefaͤngnisse,  einjaͤhriges  Kreisgefaͤngniß  sechsmontlichem
—  und  sechsjaͤhriges  Arbeitshaus  fuͤnfjaͤhrigem  Zuchthause  gleich  geachtet
werden.