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der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haft-
pflicht, die für einen anderen von ihnen eintritt.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der
Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und
eine Eisenbahn verursacht wird.
§ 18.
In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs
zum Ersatze des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Ver-
schulden des Führers verursacht ist.
Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Fahrzeugs zum Er-
satze des Schadens verpflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem Ver-
hältnisse zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem
Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechende
Anwendung.
§ 19.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider-
klage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht
ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zu-
gewiesen.
§ 20.
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
III. Strafvorschriften.
§ 21.
Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen
Wegen oder Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft.
§ 22.
Der Führer eines Kraftfahrzeugs, der nach einem Unfalle (§ 7) es unter-
nimmt, sich der Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person durch die Flucht
zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu zwei Monaten bestraft. Er bleibt jedoch straflos, wenn er spätestens am
nächstfolgenden Tage nach dem Unfall Anzeige bei einer inländischen Polizei-
behörde erstattet und die Feststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkt.