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gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge,
die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten
insbesondere:
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der
Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll,
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (§ 33)
gewährt werden.
§ 2.
Zur Führung eines Baubuchs ist verpflichtet, wer die Herstellung eines
Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den
Neubau Baugeld gewähren läßt. Über jeden Neubau ist gesondert Buch
zu führen.
Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf
einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur
mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche
zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben:
1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag
abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten
und die vereinbarte Vergütung;
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser
Zahlungen;
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die
Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen
Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück
(§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt
werden;
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel
an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten
Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;
6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in
den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat.
Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung
des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.
§ 3.
Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn
für den Umbau Baugeld gewährt wird.