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hören. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist abzulehnen,
falls der Eigentümer diejenigen Tatsachen glaubhaft macht, deren
Nachweis ihm nach § 19 obliegt.
§ 24.
Die Zurücknahme einer Anmeldung bedarf der für Eintragungsbewilligungen
in der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form.
Der Zurücknahme einer Anmeldung steht es gleich, wenn dem Bauschöffen-
amte nachgewiesen wird, daß für die angemeldete Forderung Sicherheit durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ist.
Das Bauschöffenamt hat auf Antrag dem Anmeldenden eine Frist zu be-
stimmen, binnen welcher dieser dem Bauschöffenamte die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner
Forderung nachzuweisen hat. Nach dem Ablaufe der Frist hat das Bauschöffen-
amt auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen
die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Auf das Verfahren finden die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechende Anwendung. Die Abänderung der Entscheidungen des Bauschöffen-
amts kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Bauschöffenamt seinen
Sitz hat,) unter entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 25 des bezeichneten
Gesetzes nachgesucht werden; die Beschwerde findet gegen die Entscheidungen des
Amtsgerichts statt. Eine Anfechtung der Entscheidung, durch welche der Antrag auf
Bestimmung einer Frist abgelehnt wird, steht nur dem Antragsteller zu, in diesem
Falle sowie im Falle der Anfechtung der Entscheidung über die Rückgabe der Sicher-
heit muß die Anfechtung in der für sofortige Beschwerden bestimmten Frist erfolgen.
Die Entscheidung über die Rückgabe tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
§ 26.
Anmeldungen sowie die die Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer Anmeldung
betreffenden Urkunden, welche bei der zuständigen Baupolizeibehörde oder dem zustän-
digen Grundbuchamt eingereicht werden, sind von diesen Behörden dem Bauschöffen-
amt unverzüglich vorzulegen.
§ 26.
Auf Antrag eines Beteiligten hat das Bauschöffenamt, falls Anmeldungen
erfolgt oder beabsichtigt sind, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Es kann zu
diesem Zwecke einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu diesem
Termine die Beteiligten vorladen und deren persönliches Erscheinen nötigenfalls
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von zweihundert Mark erzwingen.
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz
oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidungen des Bauschöffen-
amts über Ordnungsstrafen findet Beschwerde an das Amtsgericht statt, in dessen
Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz hat; das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Reichs- Gesetzbl. 1909. 74