Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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hören. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung ist abzulehnen, 
falls der Eigentümer diejenigen Tatsachen glaubhaft macht, deren 
Nachweis ihm nach § 19 obliegt. 
§ 24. 
Die Zurücknahme einer Anmeldung bedarf der für Eintragungsbewilligungen 
in der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Form. 
Der Zurücknahme einer Anmeldung steht es gleich, wenn dem Bauschöffen- 
amte nachgewiesen wird, daß für die angemeldete Forderung Sicherheit durch 
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren geleistet ist. 
Das Bauschöffenamt hat auf Antrag dem Anmeldenden eine Frist zu be- 
stimmen, binnen welcher dieser dem Bauschöffenamte die Einwilligung in die 
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner 
Forderung nachzuweisen hat. Nach dem Ablaufe der Frist hat das Bauschöffen- 
amt auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen 
die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Auf das Verfahren finden die Vor- 
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- 
sprechende Anwendung. Die Abänderung der Entscheidungen des Bauschöffen- 
amts kann bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Bauschöffenamt seinen 
Sitz hat,) unter entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 25 des bezeichneten 
Gesetzes nachgesucht werden; die Beschwerde findet gegen die Entscheidungen des 
Amtsgerichts statt. Eine Anfechtung der Entscheidung, durch welche der Antrag auf 
Bestimmung einer Frist abgelehnt wird, steht nur dem Antragsteller zu, in diesem 
Falle sowie im Falle der Anfechtung der Entscheidung über die Rückgabe der Sicher- 
heit muß die Anfechtung in der für sofortige Beschwerden bestimmten Frist erfolgen. 
Die Entscheidung über die Rückgabe tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. 
§ 26. 
Anmeldungen sowie die die Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer Anmeldung 
betreffenden Urkunden, welche bei der zuständigen Baupolizeibehörde oder dem zustän- 
digen Grundbuchamt eingereicht werden, sind von diesen Behörden dem Bauschöffen- 
amt unverzüglich vorzulegen. 
§ 26. 
Auf Antrag eines Beteiligten hat das Bauschöffenamt, falls Anmeldungen 
erfolgt oder beabsichtigt sind, eine gütliche Einigung zu vermitteln. Es kann zu 
diesem Zwecke einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu diesem 
Termine die Beteiligten vorladen und deren persönliches Erscheinen nötigenfalls 
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von zweihundert Mark erzwingen. 
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz 
oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidungen des Bauschöffen- 
amts über Ordnungsstrafen findet Beschwerde an das Amtsgericht statt, in dessen 
Bezirke das Bauschöffenamt seinen Sitz hat; das Verfahren richtet sich nach den 
Vorschriften der Strafprozeßordnung.  
Reichs- Gesetzbl. 1909. 74
	        
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