Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Vierter Titel. 
Bauhypothek. Baugeldhypothek. 
§ 27. 
Liegen bei dem Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksame Anmeldungen nicht vor, 
so wird der Bauvermerk auf Ersuchen des Bauschöffenamts gelöscht. Mit dieser 
Löschung erlischt der Anspruch der Baugläubiger auf Eintragung der Bauhypothek. 
Sind bis zum Ablaufe der Frist Bauforderungen wirksam angemeldet, so 
wird für sie von Amts wegen unter Löschung des Bauvermerkes eine als Bau- 
hypothek zu bezeichnende Hypothek eingetragen. Mit der Eintragung entsteht die 
Hypothek. Die Bauhypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im 
Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. 
Bei der Eintragung der Bauhypothek sind außer ihrem Gesamtbetrage die 
den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge anzugeben. 
Bei der Berechnung der Höhe der Bauforderungen werden Zinsen nicht 
berücksichtigt. Auch dürfen die Bauforderungen nicht als verzinsliche eingetragen 
werden; die nach § 1118 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Haftung des 
Grundstücks für die gesetzlichen Zinsen der Bauforderungen wird hierdurch nicht 
berührt. 
Ist gemäß § 13 Sicherheit geleistet, so vermindert sich der Betrag der 
Bauhypothek um den Betrag der Sicherheit unter verhältnismäßiger Herabsetzung 
der den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge. 
  
§ 28. 
Soweit im Falle des § 19 die von einem Unternehmer angemeldete Bau- 
forderung die Vergütung für Leistungen mitumfaßt, für welche auch von einem 
Nachmanne des Unternehmers eine Bauforderung angemeldet ist, gebührt nur 
dem Nachmann ein Anteil an der Bauhypothek. Ist ungewiß, ob hiernach dem 
Vormann ein Anteil an der Bauhypothek gebührt, so hat das Grundbuchamt 
für den Vormann und für den Nachmann einen Anteil an der Bauhypothek 
und gleichzeitig einen Widerspruch einzutragen. 
Wird ein Nachmann durch einen Vormann befriedigt, so geht in Höhe 
des gezahlten Betrags der Anteil des Nachmanns an der Bauhypothek auf die 
Bauforderung des Vormanns über.  
§ 29. 
Mehrere bei der Eintragung der Bauhypothek berücksichtigte Bauforderungen 
haben unter sich gleichen Rang; soweit jedoch die Bauhypothek für Lohnrückstände 
von Bauarbeitern besteht, gebührt diesen bis zur Höhe des auf zwei Wochen 
entfallenden Lohnes der Vorrang vor den übrigen Bauforderungen. Der Vor- 
rang der Lohnrückstände ist bei der Eintragung der Bauhypothek im Grund- 
buche zu vermerken; ist ungewiß, ob und in welcher Höhe der Vorrang für eine 
Bauforderung besteht, so ist ein Widerspruch einzutragen.
	        
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