Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Verwandelt sich ein Teil der Bauhypothek in eine dem Eigentümer des 
Grundstücks zufallende Grundschuld, so kann diese nicht zum Nachteile der den 
Baugläubigern verbleibenden Bauhypothek geltend gemacht werden.  
Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Teil 
der Bauhypothek in eine gewöhnliche Hypothek, eine Grundschuld oder Renten- 
schuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Bauforderung, für welche 
die Bauhypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird. 
  
 
 
§ 30. 
Behufs Eintragung der Bauhypothek hat das Bauschöffenamt nach dem 
Ablaufe der Anmeldungsfrist dem Grundbuchamte die Anmeldungen und die die 
Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer Anmeldung betreffenden Urkunden zu 
übersenden. Soweit nach Mitteilung des Bauschöffenamts eine Einigung der 
Beteiligten über den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die Anteile der einzelnen 
Baugläubiger und den Vorrang der Bauforderungen von Bauarbeitern erfolgt 
ist, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Bauhypothek nach Maßgabe 
dieser Mitteilung vorzunehmen. 
Schweben Verhandlungen über eine gütliche Einigung, so kann das Bau- 
schöffenamt die Übersendung der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden bis zum 
Abschlusse der Verhandlungen, jedoch spätestens bis zum Ablauf eines Monats 
nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist aussetzen. 
§ 31. 
Haben Bauarbeiter im Akkord gearbeitet, so hat das Bauschöffenamt fest- 
zustellen, welcher Lohnrückstand ihrem zweiwöchigen Akkordlohn entspricht. 
§ 32. 
Der Rang der Bauhypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt sich, un- 
beschadet der Vorschriften über Baugeldhypotheken, nach der Eintragung des 
Bauvermerkes. Nießbrauchs- und Wohnungsrechte stehen jedoch der Bauhypo- 
thek im Range nach.  
Der Rang der Bauhypothek soll bei ihrer Eintragung ersichtlich gemacht 
werden. 
§ 33. 
Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstehende Hypothek zu Gunsten 
eines Gläubigers eingetragen, welcher die Gewährung von Baugeld übernommen 
hat, so gelten für diese Hypothek, falls sie bei der Eintragung als Baugeld- 
hypothek bezeichnet ist, die Vorschriften der §§ 34 bis 36. 
Eine Baugeldhypothek soll nur eingetragen werden, wenn der Baugeld- 
vertrag bei dem Grundbuchamt eingereicht ist. Das Grundbuchamt soll eine 
Abschrift des Baugeldvertrags dem Bauschöffenamte mitteilen. 
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