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Verwandelt sich ein Teil der Bauhypothek in eine dem Eigentümer des
Grundstücks zufallende Grundschuld, so kann diese nicht zum Nachteile der den
Baugläubigern verbleibenden Bauhypothek geltend gemacht werden.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn ein Teil
der Bauhypothek in eine gewöhnliche Hypothek, eine Grundschuld oder Renten-
schuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Bauforderung, für welche
die Bauhypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
§ 30.
Behufs Eintragung der Bauhypothek hat das Bauschöffenamt nach dem
Ablaufe der Anmeldungsfrist dem Grundbuchamte die Anmeldungen und die die
Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer Anmeldung betreffenden Urkunden zu
übersenden. Soweit nach Mitteilung des Bauschöffenamts eine Einigung der
Beteiligten über den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die Anteile der einzelnen
Baugläubiger und den Vorrang der Bauforderungen von Bauarbeitern erfolgt
ist, hat das Grundbuchamt die Eintragung der Bauhypothek nach Maßgabe
dieser Mitteilung vorzunehmen.
Schweben Verhandlungen über eine gütliche Einigung, so kann das Bau-
schöffenamt die Übersendung der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden bis zum
Abschlusse der Verhandlungen, jedoch spätestens bis zum Ablauf eines Monats
nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist aussetzen.
§ 31.
Haben Bauarbeiter im Akkord gearbeitet, so hat das Bauschöffenamt fest-
zustellen, welcher Lohnrückstand ihrem zweiwöchigen Akkordlohn entspricht.
§ 32.
Der Rang der Bauhypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt sich, un-
beschadet der Vorschriften über Baugeldhypotheken, nach der Eintragung des
Bauvermerkes. Nießbrauchs- und Wohnungsrechte stehen jedoch der Bauhypo-
thek im Range nach.
Der Rang der Bauhypothek soll bei ihrer Eintragung ersichtlich gemacht
werden.
§ 33.
Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstehende Hypothek zu Gunsten
eines Gläubigers eingetragen, welcher die Gewährung von Baugeld übernommen
hat, so gelten für diese Hypothek, falls sie bei der Eintragung als Baugeld-
hypothek bezeichnet ist, die Vorschriften der §§ 34 bis 36.
Eine Baugeldhypothek soll nur eingetragen werden, wenn der Baugeld-
vertrag bei dem Grundbuchamt eingereicht ist. Das Grundbuchamt soll eine
Abschrift des Baugeldvertrags dem Bauschöffenamte mitteilen.
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