Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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(Nr.  3616.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  31.  Mai  1909.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden


Bestimmungen  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben)

erlassen:

Allgemeine  Bestimmungen.

§ 1.

In  solchen  Steinbrüchen  und  Steinhauereien,  in  denen  regelmäßig  fünf
oder  mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen  für  die  im  Freien  beschäftigten
Arbeiter  zur  Unterkunft  während  der  Arbeitspausen  ausreichend  große  und  wetterdichte
  Räume  vorhanden  sein,  welche  genügend  erhellt,  mit  einem  dichten  Fußboden
  versehen  und  bei  kalter  Witterung  geheizt  sind;  sie  müssen  für  jeden  dauernd
beschäftigten  Arbeiter  einen  Sitzplatz  enthalten.  Auch  müssen  Vorrichtungen  zum
Wärmen  der  Speisen  vorhanden  sein.

Die  Unterkunftsräume  sind  täglich  zu  reinigen;  sie  dürfen  nicht  als  Lageroder
  Aufbewahrungsräume  benutzt  werden.

§ 2.

In  den  im  §  1  bezeichneten  Betrieben  müssen  den  Anforderungen  der
Gesundheitspflege  und  des  Anstandes  entsprechende  Bedürfnisanstalten  in  ausreichender
  Zahl  vorhanden  sein.

§  3.

Für  solche  Steinbrüche  und  Steinhauereien,  in  denen  regelmäßig  weniger
als  fünf  Arbeiter  beschäftigt  werden,  behält  es  bei  der  Befugnis  der  zuständigen
Behörden,  im  Wege  der  Verfügung  oder  Anordnung  oder  durch  Polizeiverordnungen
  (§§  120  d,  120 e  der  Gewerbeordnung)  Einrichtungen  der  in  §§  1, 2
bezeichneten  Art  vorzuschreiben,  sein  Bewenden.

§ 4.

In  Steinbrüchen  und  Steinhauereien  müssen  für  die  im  Freien  arbeitenden
Steinhauer,  Schrottschläger,  Kleinschläger,  Klarschläger  und  Pflastersteinkipper
(Pflastersteinschläger)  zum  Schutze  gegen  die  Unbilden  der  Witterung  entweder
Schutzdächer  über  den  Arbeitsplätzen  oder  Arbeitsbuden  errichtet  werden.  Die
Arbeitsbuden  müssen  nach  drei  Seiten  hin,  insbesondere  nach  derjenigen  der
Hauptwindrichtung,  geschlossen  werden  können.