Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. Bei Platten, deren Anker mit Muttern und Verstärkungsscheiben versehen sind, ist in 
der Gleichung 4 
c= 0, 013, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅖ der Anker- 
entfernung und die Scheibendicke ⅔ der Mlattendicke,  
 c=0,012 , sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⁵/₅ der Anker- 
entfernung und die Scheibendicke ⅚ der Plattendicke, 
c= 0,0 11, sofern der Durchmesser der äußeren Verstärkungsscheibe ⅘ der Anker- 
entfernung, auch diese mit der Platte vernietet und die Scheibendicke gleich der 
Plattendicke ist 
und die Platten nicht vom Feuer berührt sind. Werden sie dagegen auf der einen Seite von 
den Heizgasen, auf der anderen Seite vom Dampfe berührt, dann sind sie, falls sie nicht durch 
Flammbleche geschützt werden, um ⅒ stärker zu nehmen, als die Rechnung ergibt. 
3.  Bei unregelmäßig verteilten Verankerungen wie in Figur 12 
“. O. 
G / * 
Fig. 12. — 
O. # 
ist s=c. ½ (d₁+d₂) p ....5. 
Der Wert von ist je nach der Art der Verankerung aus Ziffer 1 oder 2 dieses Abschnitts 
zu entnehmen. 
4. Für Verstärkungen nicht dem ersten Feuer ausgesetzter ebener Platten durch Doppelungs- 
platten können 12 ½ Prozent von den für die ebenen Platten sich ergebenden Blechdicken in Abzug 
gebracht werden, wenn die Dicke der Doppelungsplatten mindestens ⅔ der berechneten Blech- 
dicke beträgt und die Doppelungen gut mit den Platten vernietet sind. 
5. Rechteckige Platten, die am Umfange befestigt sind, erhalten die Wanddicke 
  
  
s= 0,053b  a .... 6, 
worin 
 
s  die Wanddicke in mm, 
a  die größere Rechteckseite in mm, 
b  〃 kleinere 〃 〃 〃, 
p  den größten Betriebsüberdruck in atm, 
kᶻ die zulässige Zugbeanspruchung des Materials in kg/qmm, wofür bis ¼ der 
rechnungsmäßigen Zugfestigkeit eingeführt werden kann, 
 
bedeuten.
	        
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