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ferner wird
b) als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt:
Wird ein Urteil nach § 317 Abs. 3 unter Benutzung einer dem
Gerichte vorgelegten beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des
Zahlungsbefehls ausgefertigt, so sind für die Ausfertigung keine Schreib-
gebühren zu entrichten.
8. An die Stelle der §§ 80, 80 a, 80 b treten folgende Vorschriften:
§ 80.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede
angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in
fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form
sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und der-
gleichen kann die Höhe der Schreibgebühr von der Landesjustiz-
verwaltung anderweit bestimmt werden.
§ 80 a.
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur
diejenigen baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im
Ausland oder bei der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung
in öffentlichen Blättern entstehen.
§ 80 b.
Zur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren
Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt
zehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch nicht
mehr als fünfzig Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 findet An-
wendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beträgt im Falle der Erhebung
einer Klage die Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze
mindestens fünfzig Pfennig und höchstens einhundert Mark; die Vor-
schriften des § 32 Abs. 1 und des § 33 sowie die Vorschrift des § 39
Abs. 1, soweit sie sich auf die in den §§ 36, 38 Nr. 1, 2 bestimmten
Gebühren bezieht, finden keine Anwendung. Der Erhebung einer
Klage steht es gleich, wenn nach Erhebung des Widerspruchs gegen
einen Zahlungsbefehl zur mündlichen Verhandlung geladen wird oder
wenn gegen einen Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt wird; in
diesem Falle gelten das Mahnverfahren und der entstehende Rechts-
streit als Eine Instanz.