Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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ferner wird 
b) als Abs. 2 folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird ein Urteil nach § 317 Abs. 3 unter Benutzung einer dem 
Gerichte vorgelegten beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder des 
Zahlungsbefehls ausgefertigt, so sind für die Ausfertigung keine Schreib- 
gebühren zu entrichten. 
8. An die Stelle der §§ 80, 80 a, 80 b treten folgende Vorschriften: 
§ 80. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch 
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede 
angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schriftstücke, die in 
fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form 
sowie für Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen und der- 
gleichen kann die Höhe der Schreibgebühr von der Landesjustiz- 
verwaltung anderweit bestimmt werden. 
  
§ 80 a. 
Für die von Amts wegen bewirkten Zustellungen werden nur 
diejenigen baren Auslagen erhoben, welche durch die Zustellung im 
Ausland oder bei der öffentlichen Zustellung durch Bekanntmachung 
in öffentlichen Blättern entstehen. 
§ 80 b. 
Zur Deckung der von den Parteien nicht zu ersetzenden baren 
Auslagen werden Pauschsätze erhoben. Der einzelne Pauschsatz beträgt 
zehn vom Hundert der zum Ansatze gelangenden Gebühr, jedoch nicht 
mehr als fünfzig Mark. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 findet An- 
wendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beträgt im Falle der Erhebung 
einer Klage die Summe der in einer Instanz anzusetzenden Pauschsätze 
mindestens fünfzig Pfennig und höchstens einhundert Mark; die Vor- 
schriften des § 32 Abs. 1 und des § 33 sowie die Vorschrift des § 39 
Abs. 1, soweit sie sich auf die in den §§ 36, 38 Nr. 1, 2 bestimmten 
Gebühren bezieht, finden keine Anwendung. Der Erhebung einer 
Klage steht es gleich, wenn nach Erhebung des Widerspruchs gegen 
einen Zahlungsbefehl zur mündlichen Verhandlung geladen wird oder 
wenn gegen einen Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt wird; in 
diesem Falle gelten das Mahnverfahren und der entstehende Rechts- 
streit als Eine Instanz.
	        
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