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Artikel V.
Der Bundesrat kann bestimmen, daß benachbarte Orte im Sinne der
§§ 499, 604 der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind; die Bestimmung
ist im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu machen.
Artikel VI.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der in den
Artikeln I bis IV bezeichneten Gesetze verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz
geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Artikel VII.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Artikel VIII.
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes findet bei
notwendiger Einziehung von Richterstellen die Vorschrift des § 8 Abs. 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß Mitglieder eines
Landgerichts an das am Sitze des Landgerichts befindliche Amtsgericht versetzt
werden können.
Artikel IX.
Eine Frist, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes läuft, wird nach
den bisherigen Vorschriften berechnet.
Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder
einen Vollstreckungsbefehl richtet sich nach den bisherigen Vorschriften, wenn das
Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbefehl vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen ist.
Artikel X.
Die Schreib- und Postgebühren sind in den vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängig gewordenen Rechtssachen bis zur Beendigung der Instanz nach
den bisherigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung
für Rechtsanwälte in Ansatz zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.