Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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b)  Bei  nicht  besonders  verankerten  Rohrwänden,  deren  Rohre  jedoch  beiderseits
  umgebördelt  oder  in  kegelförmig  sich  nach  außen  erweiternden  Löchern
eingewalzt  sind,  ist  Sicherheit  gegen  Herausziehen  der  Rohrenden  zu  erwarten,  wenn
die  auf  ein  Zentimeter  Rohrumfang  entfallende  Belastung:

Fig.  18.  1A

 

p *  Fläche  abcdefghiklm
σ =  πd  ....  12
den  Betrag  von  25  kg  nicht  überschreitet,  sachgemäße  Ausführung  vorausgesetzt.

Bei  nicht  besonders  verankerten  Rohrwänden,  deren  Rohre  in  zylindrischen
Löchern  glatt  eingewalzt  sind,  ist  bei  einer  Beanspruchung  bis  zu  7  atm  Betriebsüberdruck
gleichfalls  der  Betrag  σ=  25  als  zulässig  zu  erachten.  Bei  höheren  Dampfspannungen  darf
jedoch  σ  den  Betrag  von  15  kg  nicht  überschreiten.

Wenn σ  diese  Beträge  nicht  überschreitet,  bedarf  es  einer  Berechnung  des  durch  den
Dampfdruck  beanspruchten  kleinen  Feldes  abcdefghiklm  nicht,  sofern  die  in  Ziffer  a  mit
Rücksicht  auf  sichere  Befestigung  der  Rohre  geforderten  Mindeststärken  vorhanden  sind.

  In  zweifelhaften  Fällen  kann  dahingehende  Prüfung  durch  die  Gleichung

 

p = 360  (1-0,7 d/e) (s/e)²  ·kᶻ  ....  13
stattfinden.  Hierin  bedeuten    
s  die  Plattendicke  in  mm,
p  den  größten  Betriebsüberdruck  in  atm,
d  den  äußeren  Rohrdurchmesser  an  der  Befestigungsstelle  in  mm,
e  die  Seite  des  quadratischen  Feldes  in  mm,  welches  durch  die  vier  unterstützenden
Rohre  gebildet  wird,  oder  das  arithmetische  Mittel  aus  den  Seiten  des  Rechtecks,

welches  durch  die  vier  Rohre  bestimmt  erscheint  (in  Figur  18e=  ),



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kᶻ  die  eintretende  Biegungsanstrengung  des  Plattenmaterials  in  kg/qmm,  die  bis

zur  Höhe  =  Zugf  estigkeit/4,5  zulässig  erscheint.

Wird  die  Beanspruchung  nach  Gleichung  13  zu  groß,  oder  überschreitet σ  die  vorgeschriebenen
  Werte,  so  sind  Anker  oder  Ankerrohre  anzuordnen.

Insbesondere  sind  Randrohre  darauf  zu  prüfen,  ob  ihre  Belastung  innerhalb  der  als
zulässig  bezeichneten  Grenzen  bleibt;  im  verneinenden  Falle  ist  ein  Teil  von  ihnen  nach  Gleichung  4

als  Ankerrohrr  auszubilden  oder  sonstige  Verankerung  anzuordnen.
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