Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Abgesehen  hiervon  bleibt  aber  die  Verordnung  vom  2.  November  dieses  Jahres  bis  auf
Weiteres  in  Kraft.
Gegenwärtige  Verordnung  ist  in  den  Amtsblättern  unverzüglich  zum  Abdrucke  zu  bringen.

Dresden,  am  2  8.  December  1867.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

 

169.  Deeret

wegen  Bestätigung  des  Statuts  des  Kranken-Unterstützungs=  und  Begräbnißcassen-Vereins
  der  Stuhlgestellarbeiter  in  Rabenau  und  Umgegend;
vom  24.  December  1867.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Ansuchen  das  Statut  des  Kranken-Unterstützungsund
  Begräbnißcassen-Vereins  der  Stuhlgestellarbeiter  in  Rabenau  und  Umgegend  dergestalt
hiermit  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  desselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  2  4.  December  1867.

Ministerium  des  Innern.
«  v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

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Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  7.  November  1867,  den  Anschluß  der  Provinz  Schleswig-Holstein  an  den
Zollverein  betreffend,  soll  es  Seite  319  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre  unter  1
anstatt:

„die  Großherzogthümer  Holstein  und  Schleswig“
heißen:  «

„die  Herzogthümer  Holstein  und  Schleswig.“

 

Letzte  Absendung:  am  16.  Januar  1868.