Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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tiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben 
hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz 
hat, verwendet werden.  
Artikel 5. 
I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den 
Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte: 
„und Schecks“. 
II. Im § 13 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach dem Worte 
„haften,“ eingeschaltet die Worte: 
„ebenso Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig 
bekannte Verpflichtete haften,“. 
III. Im § 17 des Bankgesetzes werden hinter dem Worte „haften,“ ein- 
geschaltet die Worte: 
„oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig be- 
annte Verpflichtete haften,“. 
IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den 
An- und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt: 
„ , Schecks“. 
V. Hinter § 47 des Bankgesetzes wird als § 47a folgende Vorschrift 
eingestellt: 
§ 47a. 
Für Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestim- 
mungen des § 43 keine Anwendung finden, gelten hinsichtlich der 
Deckung ihrer im Umlaufe befindlichen Noten die Vorschriften 
des § 17. 
Artikel 6. 
I. Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) 
erhält nachstehende Fassung: 
Dem § 13 des Bankgesetzes Nr. 3 wird unter b nach den Worten 
„des Kurswertes;“ folgender Satz beigefügt: 
„diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Bodenkreditinstitute des 
Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und Banken, 
welche auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an 
inländische kommunale Korporationen oder gegen Ubernahme der 
Garantie durch eine solche Korporation gewährt sind,“. 
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