Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und 
für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden 
Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. 
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen 
verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit 
der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich 
der Trichinenschauer, ferner die Personen die das Schlächtergewerbe betreiben 
sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Be- 
seitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile 
beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von 
dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10) oder von 
Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis 
erhalten. 
§ 10. 
Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, sind: 
1.   Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche; 
2.   Tollwut; 
3.   Rotz; 
4.   Maul- und Klauenseuche; 
5.   Lungenseuche des Rindviehs; 
6.   Pockenseuche der Schafe; 
7.   Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Perde und des 
Rindviehs; 
8.   Räude der Einhufer und der Schafe; 
9.   Schweineseuche, sofern sie mit erheblichen Störungen des Allgemein- 
befindens der erkrankten Tiere verbunden ist, und Schweinepest; 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern); 
11. Geflügelcholera und Hühnerpest; 
12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der 
Lunge in vorgeschrittenem Zustande befindet oder Euter, Gebärmutter 
oder Darm ergriffen hat. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht auch für andere Seuchen 
einzuführen und für einzelne Seuchen widerruflich aufzuheben. 
  
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche. 
§ 11. 
Ist eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der Ausbruch einer Seuche oder 
der Verdacht eines Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizeibehörde ge- 
langt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14) 
und inzwischen dafür zu sorgen, daß die kranken und, abgesehen von der Tuber- 
kulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), auch die verdächtigen Tiere mit Tieren aus anderen 
Ställen nicht in Berührung kommen. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 86
	        
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