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§ 39.
Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist die sofortige Tötung
polizeilich anzuordnen, für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche
Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet. Wenn ein der Seuche ver—
dächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige Katze einen Menschen gebissen
hat, so kann das Tier eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des
Verdachts polizeilich beobachtet werden.
Für Hunde und Katzen, von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken
Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen (Abs. 1) in Berührung
gekommen sind, ist gleichfalls die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Andere
Tiere sind unter der gleichen Voraussetzung sofort der polizeilichen Beobachtung
zu unterstellen. Auch kann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise eine
mindestens dreimonatige Einsperrung gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer
des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Überwachung erwachsenden
Lasten trägt. «
§ 40.
Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Be-
zirke vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Festlegung ist das
Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich
zu erachten. Auch kann für mindergefährdete Bezirksteile zugelassen werden, daß
die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit
Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. Es kann ange-
ordnet werden, daß Hunde, die diesen Vorschriften zuwider umherlaufend betroffen
werden, sofort zu töten sind.
§ 41.
Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
c) Rotz.
§ 42.
Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzügliche Tötung
angeordnet werden.
§ 43.
Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und polizeilichen Beobach-
tung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungs-
beschränkungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22).
Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere ist verboten.
Reichs-Gesetbl. 1909. 87