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Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Ab-
schlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach
Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist.
§ 54.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten
Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Suauche be-
drohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich an-
geordnet werden. § 55.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den
pockenkranken gleich zu behandeln.
§ 56.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§ 53), 54) darf eine Pocken-
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden.
g) Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und
des Rindviehs.
§ 57.
Pferde, die an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke, die an
dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannten
Arten, die einer dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so
lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tier-
arzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist.
§ 58.
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so
kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allge-
gemein von einer vorgängigen Untersuchung durch den beamteten Tierarzt ab-
hängig gemacht werden.
h) Räude der Einhufer und der Schafe.
§ 59.
Wird die Räude bei Einhufern (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude)
oder Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, so kann der Besitzer angehalten
werden, die räudekranken und verdächtigen Tiere und die Schafherden, in denen
die Räude herrscht, sofort dem Heilverfahren eines approbierten Tierarztes zu
unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.