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Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil-
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen drei
Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so kann die Polizeibehörde die An-
wendung eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben.
i) Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers
(Backsteinblattern).
§ 60.
Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann die
Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder
eines größeren Bezirkes angeordnet werden.
Den Landesregierungen bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter
welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet
werden darf.
k) Tuberkulose des Rindviehs (§ 10 Abs. 1 Nr. 12).
§ 61.
Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt oder in hohem Grade wahr-
scheinlich ist, kann polizeilich angeordnet werden.
Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind
gegen die Weiterverbreitung der Krankheit Schutzmaßregeln zu erlassen (§§ 19,
20, 27); insbesondere ist die Kennzeichnung der Tiere anzuordnen.
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich
ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie bis zu einem be-
stimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer erhitzt worden ist.
Die Milch der mit Eutertuberkulose behafteten Kühe darf auch nach dem
Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Her-
stellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden.
3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich
öffentlicher Schlachthäuser.
§ 62.
Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht-
häuser und auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Be-
stimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen Anwendung, die sich aus den
nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben.