Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 559 — 
Muster B. Anlage 4. 
[Seite 1] 
Kellerbuch. 
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers .....  
 
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Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingang“ nach Sorten hintereinander einzutragen, 
wobei der Inhalt eines jeden Fasses — bei Führung des Buches D jede Weinnummer — und jede Flaschenweinsorte 
einzeln aufzuführen sind. Die Eintragung der Flaschenweine darf unter der Voraussetzung summarisch erfolgen, daß 
der Bestand an einzelnen Sorten aus anderen Büchern genau zu ersehen ist. 
2. Die Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange zu bewirken, jedoch genügt für den Verbrauch 
im eigenen Haushalt oder eigenen Ausschanke monatliche Eintragung. Wird Wein vom Fasse verzapft, so genügt es, 
wenn der Ausgang des ganzen Fasses auf den Tag des Anstichs gebucht und der Tag der Leerung in Spalte 25 
angegeben wird.  
Werden Nebenbücher (Expeditionsbücher usw.) ordnungsmäßig geführt, so genügt es, wenn die Eintragungen 
in dieses Buch unter Hinweis auf die Nebenbücher spätestens bis zum 10. Tage des auf den Geschäftsvorgang 
folgenden Monats erfolgen. 
3.   In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Der Abschluß ist unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 
4.   Mit dem Abschlusse des Buches ist eine Bestandsaufnahme zu verbinden. Die Bestände sind wie bei Anlage des 
Buches als „Eingange“ neu einzutragen. 
5.   Wird Traubenmaische gleich nach der Einlagerung abgepreßt, so genügt in Spalte 5 die Angabe der gewonnenen 
Mostmenge. 
6.   Bei jeder Zuckerung, auch zur Herstellung des Haustrunkes, ist in Spalte 2 einzutragen, ob Zuckerwasser oder welche 
Art trockenen Zuckers zugesetzt wird. Erfolgt die Zuckerung kurz nach Einlagerung eines Erzeugnisses, so ist sie 
unmittelbar unter der Eintragung desselben zu buchen und das Erzeugnis in Spalte 8 als „gezuckert“ zu bezeichnen; 
erfolgt die Zuckerung erst später, so ist das Erzeugnis zunächst als „ungezuckert“ zu bezeichnen und der Zuckerungs- 
vorgang besonders einzutragen. Unter die ursprüngliche Angabe „ungezuckert“ ist alsdann zu setzen „nachträglich 
gezuckerte.“  
7. In den Spalten 12 und 24 sind je nach Benutzung des Buches C oder D entweder die Nummern der Lagerfässer 
oder die Weinnummern, unter denen die Erzeugnisse geführt werden, einzutragen. 
8. Bei Bennutzung des Buches D darf an Stelle der Herkunftsangabe in Spalte 15 die betreffende Weinnummer ange- 
geben werden. 
9. Jeder Eingang von gleichem Weine in Flaschen ist mit einer Flaschenlagernummer zu versehen, die in Spalte 12 zu 
verzeichnen ist. Unter dieser Nummer ist der Wein in ein Flaschenlagerbuch einzutragen. Aus diesem Buche müssen 
die Ausgänge der einzelnen Sorten ersichtlich sein. 
10. Es ist gestattet, die Ausgänge in Flaschen während eines Monats nicht nach Sorten getrennt, sondern summarisch 
einzutragen. In diesem Falle muß Spalte 25 einen Hinweis auf das Flaschenlager- oder Flaschenverkaufsbuch ent- 
halten, aus welchem die einzelnen Weinsorten, die abgegebenen Mengen und bei Abgabe in Mengen von mehr als 
einem Hektoliter im einzelnen Falle auch die Abnehmer zu ersehen sind. 
11. Wird Faßwein auf Flaschen gefüllt, so ist der Wein in Ausgang — die Menge in Litern — zu bringen und die 
Anzahl der Flaschen als neuer Eingang einzutragen. 
12. Abgänge an Hefe oder Trub find als Ausgang zu buchen. 
  
 
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