Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 561 — 
Muster C. Anlage 5. 
[Seite 1] 
Faßlagerbuch. 
Gültig für die Kellerräume zu ..... 
Name des Besitzers .....      
Anweisung für die Eintragungen. 
1.   Bei ber Anlage des Buches ist der Inhalt eines jeden Fasses genau zu bezeichnen und einzutragen (Spalten 1 bis 6). 
2. Alle Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange vorzunehmen. 
3.   Bei ausgedehnten Kellereien ist gestattet, für jede Kellerabteilung ein besonderes Buch anzulegen. 
4.   Haustrunk, weinähnliche Getränke oder sonstige Flüssigkeiten sind im Faßlagerbuche nicht nachzuweisen. 
5.   Ist ein Faß völlig geleert worden, so ist ein Strich unter Ein- und Ausgang zu ziehen. Die Eintragungen der 
neuen Füllung können bei hinreichendem Platze unterhalb des Trennungsstrichs vorgenommen werden, andernfalls ist 
eine neue Seite zu verwenden. 
6. Entstammt der eingefüllte Wein einem anderen Fasse, so ist in Spalte 2 neben den dort vorgesehenen Eintragungen 
zu vermerken „aus Faß Nr. .....“ 
7. In Spalte 11 können Hinweise auf die Eintragungen im Kellerbuche (Muster A oder B) vermerkt werden. 
   
	        
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