Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 565 — 
Muster E. Anlage 7. 
[Seite 1] 
Buch für Geschäftsvermittler. 
Name des Geschäftsinhabers ..... 
  
Anweisung für die Eintragungen. 
1. In das Buch sind nur vermittelte Geschäfte einzutragen. 
2. Bei der Anlage des Buches sind die angekauften, aber noch nicht abgelieferten Erzeugnisse in den Spalten 1 bis 9 
einzeln einzutragen. 
3. Alle Eintragungen haben spätestens 8 Tage nach jedem Geschäftsvorgange zu erfolgen. 
4. Jeder Weinankauf ist mit einer besonderen Ankaufnummer zu bezeichnen, die in Spalte 2 und bei Ablieferung der 
Ware in Spalte 11 einzutragen ist. 
5. In jedem Jahre ist das Buch einmal abzuschließen. Die angekauften, aber noch nicht abgelieferten Erzeugnisse find 
für das folgende Betriebsjahr in den Spalten 1 bis 9 gesondert mit den früheren Ankaufnummern vorzutragen. 
Der Abschluß ist unter Angabe des Tages zu unterschreiben. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 93
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.