Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 573 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 38. 
Inhalt: Besoldungsgesetz. S. 573. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 3632.) Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
I. Gehalt und Zulagen. 
1. Vorschriften für Reichsbeamte. 
§ 1. 
Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten 
mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungs- 
ordnung I.  
De Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und 
Konsularbeamten erfolgt auf Grund des Reichshaushalts-Etats, während für die 
Bewilligung des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehalts 
die beiliegende Besoldungsordnung II maßgebend ist. 
§ 2. 
Beamten, welche gleichzeitig mehr als eine der in der Besoldungsordnung 
vorgesehenen Stellen bekleiden, wird das Gehalt nur einmal gewährt, und zwar 
für diejenige Stelle, für welche das höchste Gehalt vorgesehen ist. 
§ 3. 
Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso 
wie Zulagen nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Etat dies 
bestimmt oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 96 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1909.
	        
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