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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 38.
Inhalt: Besoldungsgesetz. S. 573.
(Nr. 3632.) Besoldungsgesetz. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Gehalt und Zulagen.
1. Vorschriften für Reichsbeamte.
§ 1.
Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Reichsbeamten
mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten auf Grund der beiliegenden Besoldungs-
ordnung I.
De Gewährung des Gehalts an die etatsmäßigen gesandtschaftlichen und
Konsularbeamten erfolgt auf Grund des Reichshaushalts-Etats, während für die
Bewilligung des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Gehalts
die beiliegende Besoldungsordnung II maßgebend ist.
§ 2.
Beamten, welche gleichzeitig mehr als eine der in der Besoldungsordnung
vorgesehenen Stellen bekleiden, wird das Gehalt nur einmal gewährt, und zwar
für diejenige Stelle, für welche das höchste Gehalt vorgesehen ist.
§ 3.
Diensteinkommen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen können ebenso
wie Zulagen nur insoweit bewilligt werden, als der Reichshaushalts-Etat dies
bestimmt oder besondere Fonds dazu zur Verfügung stellt.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 96
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juli 1909.