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§ 7.
Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in
der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die
Militär- und Marinedienstzeit
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt,
bis zu drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
b) soweit die Militär- und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivil-
dienstzeit zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre im Heere und in der
Marine gedient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten
etatsmäßigen Anstellung als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte bis zur Dauer
eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- und Marine-
dienstzeit bleibt außer Betracht.
§ 8.
Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter als
mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Anrechnung der
Militär- und Marinedienstzeit insoweit statt, als nicht schon die bei der Anstellung
als Unterbeamte stattgehabte Anrechnung zu einer gleichen Verbesserung des
Diensteinkommens in der neuen Klasse führt.
§ 9.
Beim Übertritte der Beamten aus einer etatsmäßigen Klasse in eine andere
infolge Beförderung oder infolge Versetzung aus dienstlichen Rücksichten — wozu
auch Versetzungen aus Anlaß von Verwaltungsänderungen, dagegen nicht die
wegen unbefriedigenden Verhaltens erfolgten Versetzungen zu rechnen sind — soll
das Besoldungsdienstalter für die neue Klasse, sofern nicht deren Anfangsgehalt
höher ist, als der Gehaltssatz, welchen der Beamte in der alten Klasse zur Zeit
des Übertritts bezieht oder beim nächsten normalmäßigen Aufsteigen erreicht haben
würde, wie folgt, festgesetzt werden: Der Beamte tritt sogleich in die seinem
Normalgehalt in der früheren Klasse entsprechende Gehaltsstufe der neuen Klasse
oder, wenn ein diesem Gehalt entsprechender Gehaltssatz in der neuen Klasse nicht
besteht, in die nächsthöhere Stufe ein. Er verbleibt in ihr die volle für das
weitere Aufsteigen im Gehalte vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der früheren
Klasse bereits vor Ablauf dieser Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe aufgestiegen
und damit in den Bezug eines Gehalts gelangt, welches über das ihm in der
neuen Klasse gewährte hinausgeht, so steigt er in letzterer bereits zu derjenigen
Zeit in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu welcher er in der früheren Klasse auf-
gestiegen sein würde. Eine weitere Berücksichtigung der beim Verbleiben in der
bisherigen Klasse erreichbar gewesenen Bezüge findet nicht statt.
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