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der Marineingenieure sowie die etatsmäßigen Schutztruppenoffiziere beim Reichs-
Kolonialamt erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche
haben, einen Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des als Beilage V beige-
fügten Tarifs.
Nur die etatsmäßigen Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisen-
bahnen erhalten den Wohnungsgeldzuschuß auch dann, wenn sie ihren dienst-
lichen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs haben.
Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten und Offiziere,
denen auf Grund des Reichshaushalts-Etats ein Anspruch auf freie Dienst-
wohnung eingeräumt werden kann.
Keinen Wohnungsgeldzuschuß erhalten diejenigen Reichsbeamten, welche im
Reichsdienste nur ein Nebenamt bekleiden.
§ 29.
Welche Beamten und Offiziere den im Tarif angegebenen Tarifklassen bei-
zuzählen sind, bestimmen die Besoldungsordnungen.
§ 30.
Für die Einteilung der Orte in Ortsklassen, auf welche der Tarif Bezug
nimmt, ist das als Beilage VI beigefügte Ortsklassenverzeichnis maßgebend.
Welcher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs gelegener Ort zu-
zuweisen ist, bestimmt der Reichskanzler.
Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnison-
orts liegen, zu dem sie gehören, fallen der Ortsklasse des letzteren zu, sofern der
Ort, in dessen Bezirke sie sich befinden, nicht selbst Garnisonort ist.
Die nächste Revision des Ortsklassenverzeichnisses erfolgt mit Wirkung vom
1. April 1918. In der Zwischenzeit ist der Bundesrat ermächtigt, bei hervor-
tretendem Bedürfnis in besonderen Ausnahmefällen die Einreihung einzelner
Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse anzuordnen.
Die auf Grund der Abs. 2 und 4 getroffenen Anordnungen sind dem
Reichstage mitzuteilen.
§ 31.
Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach dem Ortssatze des dienstlichen Wohn-
sitzes gewährt.
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen dienst-
lichen Wohnsitz entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeit-
punkte, mit welchem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
Bei Kommandos, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge
haben (Versetzungskommandos), wird der Wohnungsgeldzuschuß vom Ersten des auf
die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes folgenden Monats nach dem Ortssatze